WalkerTXRanger
12.05.2006, 17:00
Ich mach hier einmal den Anfang.
Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (um...zu) stellt, wie der der Begriff Absicht schon sagt, ein eher subjektiv ausgerichtetes Merkmal dar.
Von dem Standpunkt aus könnte man einen Einstieg wählen, um auch die Verdeckung eines Wahndelikts unter dieses Mordmerkmal zu subsumieren.
Doch redet das Gesetz eindeutig von einer Straftat, die ja bei einem Wahndelikt nicht gegeben ist.
Doch denke ich, liegt der Schwerpunkt dieses Merkmals und damit auch der Unrechtsgehalt nicht auf der formalistischen Anknüpfung an eine echte Straftat, sondern in der Gewaltspirale, in die sich der Täter begibt, wenn er eine weitere Straftat begeht, um eine - wenn auch nur angebliche - Straftat zu verdecken. Dies kann das hohe Strafmaß rechtfertigen.
Man kann hier auch an die Warnfunktion der Vorschrift denken, dass der Strafrahmen unvergleichlich viel größer wird, wenn auch noch der Mord begangen wird, als wenn man die Tat einfach auf sich beruhen lässt - quasi eine Schutzfunktion für das Opfer. Von solchen Funktionen des Gesetzes halte ich aber nicht viel, da sie mE nur in der Theorie bestehen.
Ich sehe nicht den Unterschied im Unrechtsgehalt, ob jemand eine echte Straftat begangen hat und sie dann verdeckt oder ob er sich nur eine solche vorstellt und sie dann verdeckt.
Insofern befürworte ich die Einordnung als Verdeckungsmord.
Geht man jedoch von dem Wortlaut des Gesetzes aus, an dem es ja keine Zweifel gibt, so könnte man sagen, im Prinzip handelt es sich bei dem Versuch, eine in Wirklichkeit gar nicht existente Straftat zu verdecken, um einen untauglichen Versuch, da es überhaupt nichts zu verdecken gibt (außer den möglicherweise moralischen Fehlleistungen). Der "Verdeckungsmord" eines Wahndelikts wäre also der untaugliche Versuch, einen Verdeckungsmord zu begehen.
Ob hier jedoch nach § 49 II gemildert werden sollte, wage ich zu bezweifeln.
Soweit mein Beitrag dazu.
Viele Grüße,
Walker Texas Ranger
Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (um...zu) stellt, wie der der Begriff Absicht schon sagt, ein eher subjektiv ausgerichtetes Merkmal dar.
Von dem Standpunkt aus könnte man einen Einstieg wählen, um auch die Verdeckung eines Wahndelikts unter dieses Mordmerkmal zu subsumieren.
Doch redet das Gesetz eindeutig von einer Straftat, die ja bei einem Wahndelikt nicht gegeben ist.
Doch denke ich, liegt der Schwerpunkt dieses Merkmals und damit auch der Unrechtsgehalt nicht auf der formalistischen Anknüpfung an eine echte Straftat, sondern in der Gewaltspirale, in die sich der Täter begibt, wenn er eine weitere Straftat begeht, um eine - wenn auch nur angebliche - Straftat zu verdecken. Dies kann das hohe Strafmaß rechtfertigen.
Man kann hier auch an die Warnfunktion der Vorschrift denken, dass der Strafrahmen unvergleichlich viel größer wird, wenn auch noch der Mord begangen wird, als wenn man die Tat einfach auf sich beruhen lässt - quasi eine Schutzfunktion für das Opfer. Von solchen Funktionen des Gesetzes halte ich aber nicht viel, da sie mE nur in der Theorie bestehen.
Ich sehe nicht den Unterschied im Unrechtsgehalt, ob jemand eine echte Straftat begangen hat und sie dann verdeckt oder ob er sich nur eine solche vorstellt und sie dann verdeckt.
Insofern befürworte ich die Einordnung als Verdeckungsmord.
Geht man jedoch von dem Wortlaut des Gesetzes aus, an dem es ja keine Zweifel gibt, so könnte man sagen, im Prinzip handelt es sich bei dem Versuch, eine in Wirklichkeit gar nicht existente Straftat zu verdecken, um einen untauglichen Versuch, da es überhaupt nichts zu verdecken gibt (außer den möglicherweise moralischen Fehlleistungen). Der "Verdeckungsmord" eines Wahndelikts wäre also der untaugliche Versuch, einen Verdeckungsmord zu begehen.
Ob hier jedoch nach § 49 II gemildert werden sollte, wage ich zu bezweifeln.
Soweit mein Beitrag dazu.
Viele Grüße,
Walker Texas Ranger