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  Aktenzeichen5 StR 308/03
  GerichtBGH
  Paragraphen§ 263
  FundstelleNStZ-RR 2004, 110
  SachgebietBesonderer Teil - StGB
  Datum04. Dez. 2003
  Autor des BeitragesRH


  Schlagwörter
Zusendung rechnungsähnlich gestalteter Angebote als konkludente Täuschung; Leichtgläubigkeit schließt Schutzbedürftigkeit nicht aus; Täuschung auch durch wahre Tatsachenbehauptungen möglich.
  Bewertung
Fortsetzung der zutreffenden Rspr. seit BGHst 47, 1 ff.
  Leitsätze
1. In der Zusendung rechnungsähnlich gestalteter Angebote (hier: Schreiben, in welchen nach objektiver Betrachtungsweise und nach der Verkehrsanschauung miterklärt ist, es handele sich um amtliche Rechnungen für vorangegangene Eintragungen der Adressaten in das Handelsregister), kann eine konkludente Täuschung i.S. des Betrugstatbestandes liegen (im Anschluss an BGHSt 47, 1).

2. Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältige Prüfung schließt die Schutzbedürftigkeit der potentiellen Opfer und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus.

3. Eine Täuschungshandlung kann auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu - isoliert betrachtet - wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens“ gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht in die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist.

4. Werden sog. „Angebotsrechnungen“ gezielt an einen Personenkreis gerichtet, für den unmittelbar zuvor eine Eintragung im Handelsregister erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung rechnen musste, liegt ein auf Unaufmerksamkeit beruhender Routineirrtum nahe. Die Geschäftserfahrung der Adressaten ändert hieran nichts, zumal die Erledigung der Schreiben durch Büropersonal zu erwarten ist.
  Zum Sachverhalt
Dem Angekl. wurde mit der Anklage vorgeworfen, als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ZRD - Z H -D GmbH durch die Zusendung von Scheinrechnungen, bei denen es sich in Wahrheit um Angebote zur Eintragung in eine angeblich von ihm geführte Datenbank handelte, 351 Geschädigte über eine gegenüber dem Angekl. bestehende Zahlungspflicht getäuscht und zur Zahlung von Beträgen zwischen 387,64 DM und 1143,96 DM veranlasst zu haben.

Nach den Feststellungen des LG gründete der Angekl. im Januar 1999 die ZRD Z R -D GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Angekl. Offizieller Firmenzweck sollten unter anderem Einrichtung, Betrieb und Pflege von Datenbanken sowie Abruf- und Abfragesystemen sein. Danach hatte der Angekl. den Plan, ein Faxabrufsystem zu installieren, mit dem er bundesweit Unternehmen aller Art die Möglichkeit bieten wollte, unternehmenseigene Daten und Informationen zu speichern, die über eine von ihm zu benennende Servicenummer von den Kunden der Unternehmen jederzeit per Fax hätten abgerufen werden können. Um Kunden zu werben, entwickelte der Angekl. nach bereits vorhandenen Mustern anderer Anbieter ein „Angebotsschreiben“, das nach seiner Gestaltung auf den ersten Blick einer amtlichen Rechnung glich. So wies es typische Rechnungsmerkmale auf, wie das Fehlen von individueller Anrede und Grußformel, die Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrages nach Netto- und Bruttosumme sowie die Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers. Überdies fehlte auf der Vorderseite des Schreibens eine nähere Darstellung der angebotenen Leistung; diese ergab sich erst aus den auf der Rückseite enthaltenen Eintragungsbedingungen, die in kleiner Schrift und mit hellgrauer Farbe gedruckt waren. Allerdings befand sich auf dem Schreiben mehrfach der Wortteil „Offerte“. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung mittels des beigefügten Überweisungsträgers „bei Annahme“ zu erfolgen habe und dass die auf der Rückseite befindlichen Rechtshinweise und Eintragungsbedingungen „vor Annahme“ zu beachten seien. Der Angekl. veränderte das Schreiben mehrfach, unter anderem auf Verlangen des Handelsregisters, um dem Anschein entgegenzuwirken, das Schreiben sei die Rechnung einer öffentlichen Stelle. So wurde die Firma von „Z H -D“ über „ZRD R“ schließlich in „ZRD Z R -D“ geändert. Auch wurde der für amtliche Rechnungen übliche Begriff „Kassenzeichen“ durch „ZRD-Offertennummer“ ersetzt und später auf die Festsetzung einer für Rechnungen typischen Zahlungsfrist von sieben Tagen verzichtet. Von Januar 1999 bis Januar 2000 versandte der Angekl. seine Formulare an 12290 neu gegründete oder umbenannte Unternehmen, deren Adressen er dem Bundesanzeiger oder sonstigen Veröffentlichungen über neue Registereintragungen entnommen hatte. Zur Einrichtung einer entsprechenden Datenbank kam es nicht, weil keines der angeschriebenen Unternehmen den Versuch unternahm, mit dem Angekl. Kontakt aufzunehmen. Allerdings zahlten insgesamt 351 Empfänger mittels des vorgefertigten Überweisungsträgers. Diese hielten aber das Schreiben für eine amtliche Rechnung und wollten mit der geleisteten Zahlung die noch ausstehende Rechnung für die kurz zuvor erfolgte Registereintragung begleichen. Insgesamt gingen 433198,43 DM auf den Konten des Angekl. ein. Die technischen Voraussetzungen, um bei etwaigen Angebotsannahmen das Faxabrufsystem kurzfristig betreiben zu können, bestanden.

3. Das LG sprach den Angekl. vom Vorwurf des Betruges frei, weil es an einer Täuschung i.S. des § 263 I StGB fehle. Zwar könne die Versendung von rechnungsähnlichen Offerten im Einzelfall durchaus zur Annahme einer Täuschungshandlung führen, wenn bei Gestaltung der Formularschreiben typische Rechnungsmerkmale verwendet würden. Jedoch würde sich aus den Hinweisen, die sich auf der Vorderseite der hier verwendeten Formulare befänden, der Angebotscharakter der Schreiben „eindeutig“ ergeben und „kein Zweifel“ daran bestehen, dass es sich nicht um eine amtliche Rechnung handele. Schließlich spreche gegen eine Täuschung auch der Umstand, dass sich das Vertragsangebot ausschließlich an Vollkaufleute, also überwiegend im geschäftlichen Verkehr erfahrene Adressaten, gerichtet habe und es nur bei einem außerordentlich geringen Teil der Empfänger (knapp 3%) zu einem Irrtum gekommen sei. Es sei nicht Aufgabe des § 263 StGB, sorglose Menschen vor ihrer eigenen Sorglosigkeit zu schützen. Darüber hinaus vermochte der Tatrichter die Einlassung des Angekl. nicht zu widerlegen, er habe nicht damit gerechnet, dass seine Schreiben als amtliche Rechnung missverstanden werden könnten. Der Angekl. möge vielleicht gehofft haben, dass einige Adressaten einem Irrtum erlägen, der Angekl. habe aber nicht zielgerichtet die Irrtumserregung angestrebt.

  Aus den Gründen
Das LG ist zutreffend von der Rechtsprechung des BGH ausgegangen, wonach derjenige, der Angebotsschreiben übersendet, in denen durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale der Eindruck einer Zahlungspflicht erweckt wird, eine Täuschung i.S. des § 263 I StGB begehen kann (vgl. BGHSt 47, 1 = NJW 2001, 2187 = NStZ 2001, 430; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 263 Rn 16). [...]

Die Feststellungen zum Angebotsschreiben widersprechen sich. Der Tatrichter hat einerseits ausgeführt, dass das „Angebotsschreiben … nach seiner Gestaltung auf den ersten Blick einer amtlichen Rechnung gleicht“. Diese Wertung ist nach den im Urteil mitgeteilten Rechnungsmerkmalen (u.a. Bezeichnung der Fa. als „Z H -D“, Angabe einer Zahlungsfrist, vorgefertigter Zahlschein, Verwendung der Begriffe Kassenzeichen und ZRD-Kostengegenstand, Fehlen von individueller Anrede und Grußformel) nicht nur möglich, sondern naheliegend. Hiermit ist nicht ohne Weiteres die Wertung vereinbar, die Formulare seien „von der Gestaltung her der Rechnung einer Gerichtskasse (nur) bei oberflächlicher Betrachtung durchaus ähnlich“ und es fände sich „auf dem Formular eine Vielzahl deutlicher Hinweise, die keinen Zweifel daran lassen, dass es sich eben nicht um eine amtliche Rechnung“ handele.

Das LG hat bei seiner Wertung den Hinweisen auf den Angebotscharakter, deren Bedeutung sich erst aus den auf der Rückseite befindlichen Rechtshinweisen und Eintragungsbedingungen ergibt, das entscheidende Gewicht beigemessen. Es hätte sich aber damit auseinandersetzen müssen, dass die äußerliche Gestaltung der Formulare auch auf deren Inhalt zurückwirken kann (vgl. Anm. Geisler, NStZ 2002, 86 [87f.] und Anm. Loos, JR 2002, 77 [78], jew. zu BGHSt 47, 1 = NJW 2001, 2187 = NStZ 2001, 430). Wie sich aus dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Formular ergibt, sind die auf der Rückseite befindlichen Angaben in winziger Schrift ohne jeden Absatz und ohne jede Hervorhebung mit hellgrauer Farbe gedruckt. Unter Berücksichtigung auch dieses Umstandes hätte sich dann möglicherweise ergeben, dass der Angekl. mit dem Gesamterklärungswert des Formulars bei den Empfängern den Eindruck vermitteln wollte, dass eine Zahlung für eine bereits erfolgte Leistung eingefordert werde.

Insbesondere schöpfen die Darlegungen, mit denen die Einlassung des Angekl. als nicht zu widerlegen angesehen wird, den Sachverhalt nicht aus. Es wird in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörtert, dass der Angekl. zwar insgesamt 433198,43 DM erhalten, aber keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Mit dieser Passivität auf dem vermeintlichen Geschäftsfeld hätte sich das LG auseinandersetzen müssen, weil sie nahe legt, dass ein solcher Geschehensablauf auch den Absichten des Angekl. entsprochen hat. Dies gilt umso mehr, als die angebotene Leistung erst auf der Rückseite - mit winziger Schrift und hellgrauer Farbe gedruckt - beschrieben wird. Wenn es dem Angekl. darum gegangen wäre, Kunden zu gewinnen, hätte es nahegelegen, dass er die von ihm angebotene Leistung optisch deutlich vorangestellt hätte. Dabei hätte auch die in den Urteilsgründen mitgeteilte schwere Erreichbarkeit des Angekl. (Briefkastenfirma) Berücksichtigung finden müssen.

Die Erwägung des LG, die Angebotsschreiben seien nicht zur Täuschung geeignet gewesen, weil für deren Empfänger „bei Anwendung (nur) durchschnittlicher Sorgfalt ohne Weiteres erkennbar (sei), dass es sich jedenfalls nicht um eine amtliche Rechnung handelt“, und von den „im geschäftlichen Verkehr erfahrene(n) Adressaten“ erwartet werden könne und müsse, „dass sie im Zweifel auch die Rückseite des Schreibens lesen und spätestens dadurch den Angebotscharakter erkennen“, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.

Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung schließen die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus (vgl. BGHSt 34, 199 [201] = NJW 1987, 1212 = NStZ 1987, 183 L; BGH, NStZ 2003, 313 [314]). Eine Täuschung kann auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten. Eine Täuschungshandlung kann somit auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu - isoliert betrachtet - wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens“ gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGHSt 47, 1 = NJW 2001, 2187 = NStZ 2001, 430; BGH, wistra 2001, 386). In diesem Zusammenhang hätte die StrK nicht lediglich auf eine Geschäftserfahrung der Empfänger abstellen dürfen. Sie hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Schreiben speziell auf die Empfänger ausgerichtet waren. Die Schreiben wurden nicht wahllos an einen zufällig ausgewählten Adressatenkreis versendet. Vielmehr wurden sie gezielt an einen Personenkreis gerichtet, für den unmittelbar zuvor eine Eintragung im Handelsregister erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung rechnen musste. Ein auf Unaufmerksamkeit beruhender Routineirrtum lag bei derartigen Empfängern nahe. Ihre Geschäftserfahrung ändert hieran ersichtlich nichts, zumal die Erledigung des Schreibens durch Büropersonal zu erwarten war (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW 2003, 3215). Der Beschluss des Senats vom 27. 2. 1979 (NStZ 1997, 186) darf ohnehin nicht dahin missverstanden werden, dass eine vorsätzliche Täuschung von Kaufleuten in Fällen vergleichbarer Art regelmäßig zu verneinen wäre.

  Kommentar
Ebenso wie BGHSt 47, 1 ff. eine wichtige und klausurrelevante Entscheidung.
  Zum Nacharbeiten
BGHSt 47, 1 ff.
  Links
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