LSH-Newsletter

Der NL des gutes Wolfs hat einen deutlichen Tierschwerpunkt. So begeistern uns der nach Alcatraz schwimmende Kojote sowie unsere Eichhörnchen-Bande tatsächlich mehr als der unbeirrt tennisspielende Regierende Bürgermeister von Berlin, der nicht hinreichend reflektierte Taser-Einsatz, bei dem wir auch eine unterkomplexe Evaluation befürchten, oder die Triumphzahlen-Eskapaden von Donald Trump sowie schließlich Tricksereien von Innenminister Dobrindt bei der y-Achse. Ist der neue epochale LSH-Battle wenigstens ein bisschen erfreulicher? Zumindest für die vielen, die sich über eine krachende Niederlage von RH freuen. Kehren wir also am Ende des NL zu den Tieren zurück. Und räumen wir mit den bösen Unterstellungen auf, der Teufel sei ein Eichhörnchen.


Letzte News & Ab­stimmungen

27.02.2026

Voting zum Verhältnis von Freizeitverhalten und Delinquenz

Anlässlich eines Vortrags von Dietrich Oberwittler im Rahmen unserer Tacheles-Reihe hatten wir Sie nach Ihrer Einschätzung gefragt, ob sich ein verändertes Freizeitverhalten von Jugendlichen auf deren Kriminalität auswirke. Während zu Beginn unseres Votings eher Skepsis herrschte, sind nunmehr nach gut zwei Monaten doch 58 % (35 Stimmen) der Auffassung, dass die Delinquenz der jugendlichen Coach-Potatoes abnehme, 42 % (25 Stimmen) hingegen glauben, dass dieses veränderte Freizeitverhalten keine Auswirkungen auf die Delinquenz habe. Dietrich Oberwittler kam in einer großen empirischen und international angelegten Studie zusammen mit einem schwedischen Wissenschaftler zu dem Ergebnis, das auch die bei uns Abstimmenden mehrheitlich annahmen. Die Gründe hierfür: Jugendliche würden weniger Alkohol trinken, weniger unkontrollierte Zeit mit Gleichaltrigen verbringen und unter engerer Kontrolle der Eltern stehen. Eine Kurzzusammenfassung finden Sie hier.
27.02.2026

Erst mal die Datengrundlage klären

Das klingt doch super, ganz im Sinne einer evidenzbasierten Politik. Geht es um die Frage, ob die Videoüberwachung tatsächlich so erfolgreich ist, wie die Polizei in ihrer profunden Selbst-Evaluation behauptet? Nein, leider nicht. Es geht um die Frage, wie es mit dem Freiburger Flugplatz weitergehen soll, dessen Pachtverträge 2031 enden. Und während OB-Kandidatin Monika Stein für das Aus des Freiburger Flughafens plädiert, will sich OB Martin Horn noch nicht positionieren. Und wir ergänzen: Auf keinen Fall vor der OB-Wahl am 26. April. Horn befürchtet einen Schnellschuss, obwohl die Fakten schon seit Jahren auf dem Tisch liegen. Der Flughafen steht einer Stadtentwicklung im Wege, er hat außer für die Eliten keine Bedeutung, die Relevanz für die Uniklinik ist vorgeschoben, er belastet über versiegelte Flächen die Umwelt. Selbst der Ukrainekrieg wird nunmehr ins Spiel gebracht. Aber, wie gesagt: Das sollte noch einmal und immer wieder durchgekaut werden, bis die aufgeschreckte Klientel ein weiteres Mal richtig abgestimmt hat. Dann doch lieber noch einen die Bevölkerung erfreuenden und mit Sicherheit nicht realisierbaren Schnellschuss in Sachen künftiger Nutzung der alten Freiburger Stadthalle als Sportzentrum. Wie wäre es, wenn das mal wieder über die städtischen Social-Media-Accounts lanciert würde? Die Begeisterung über die derzeitigen Machenschaften des OB hält sich allerdings durchaus in Grenzen.
25.02.2026

Freiburg geschockt?

Mit dem „breiten Praxischeck“ zum Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten im polizeilichen Streifendienst erprobt das Land Baden-Württemberg über einen Zeitraum von zwei Jahren ein zusätzliches Einsatzmittel zur Anwendung unmittelbaren Zwangs. Seit dem 16.01.2026 wird auch in Freiburg der Einsatz von Tasern getestet und evaluiert. Ziel ist es, Erkenntnisse über Praxistauglichkeit, Eigensicherung von Polizist:innen sowie mögliche deeskalierende Effekte zu gewinnen. https://strafrecht-online.org/bw-praxischeck Taser sind in Deutschland keineswegs ein neues Einsatzmittel. Während einige Bundesländer, etwa Rheinland-Pfalz und Bayern, bereits Pilotprojekte durchgeführt und einzelne Streifendienste damit ausgestattet haben, war der Einsatz in Baden-Württemberg seit 2007 bislang auf Spezialeinheiten der Polizei beschränkt. Über Jahre hinweg entwickelte sich so eine föderal uneinheitliche Praxis, die von anhaltenden rechtlichen, medizinischen und polizeifachlichen Diskussionen begleitet wurde. Vor diesem Hintergrund kommt der im November 2025 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über die Ausübung unmittelbaren Zwangs durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) besondere Bedeutung zu. Durch diese Gesetzesänderung wurden Distanz-Elektroimpulsgeräte in den Katalog zulässiger Einsatzmittel der Bundesvollzugsbeamt:innen aufgenommen. Damit wur­de erstmals ein einheitlicher bundesrechtlicher Rahmen für ihren Einsatz geschaffen und die Grundlage für eine flächendeckende Ausstattung der Bundespolizei gelegt. Diese gesetzliche Klarstellung kann als sicherheitspolitische Zäsur verstanden werden. https://strafrecht-online.org/breg-taser Technisch beruht die Wirkweise von Tasern auf der Abgabe kurzer Stromimpulse. Die Geräte verschießen kleine Projektile, die über Drähte mit dem Taser verbunden bleiben und sich in die Haut der betroffenen Person verankern. Der abgegebene Impuls blockiert kurzfristig die Kommunikation zwischen Gehirn und Muskulatur, wodurch es zu einer zeitlich begrenzten Bewegungsunfähigkeit kommt. Dabei werden sehr hohe Spannungswerte von bis zu 50.000 Volt erzeugt, was mehr als dem Zweihundertfachen der Spannung einer haushaltsüblichen Steckdose entspricht. Mit der Einführung von Tasern verbinden Polizei und Politik verschiedene Hoffnungen. Zentral ist die Idee einer abgestuften Vorgehensweise, bei der der Taser als Alternative zum Schusswaffengebrauch dienen soll. Insbesondere in herausfordernden Einsatzlagen erhofft man sich eine Möglichkeit, Distanz zu wahren und lebensgefährliche Gewalt zu vermeiden. In Freiburg wird der Taser entsprechend als Instrument verstanden, das Handlungssicherheit schaffen und gefährliche Eskalationen verhindern soll. Dem möglichen Nutzen des Tasers stehen zugleich eine Reihe gut belegter Risiken gegenüber. Medizinisch ist dokumentiert, dass der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten insbesondere bei Schwangeren, Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, bei Intoxikationen durch Alkohol oder Drogen sowie in psychischen Ausnahmesituationen mit erhöhten gesundheitlichen Risiken verbunden sein kann. Auch wenn tödliche Verläufe statistisch selten sind, lassen sie sich nicht vollständig ausschließen. Daneben treten einsatzpraktische Effekte, die nicht allein die betroffenen Personen, sondern auch die Polizei selbst betreffen. Die Annahme, der Taser erhöhe die Eigensicherung, wird durch empirische Befunde zumindest relativiert. So zeigt eine Untersuchung der University of Cam­bridge etwa, dass Polizeikräfte in London mit offen getragenen Tasern eine deutlich höhere Zahl von Angriffen verzeichneten als vergleichbare Einsatzkräfte ohne entsprechende Bewaffnung. Die Sichtbarkeit des Geräts kann also situative Eskalationsdynamiken beeinflussen. https://strafrecht-online.org/cam-taser Hinzu kommt die Frage nach der tatsächlichen Stellung des Tasers innerhalb des polizeilichen Zwangsmittelspektrums. Internationale Evaluationen weisen darauf hin, dass sie in der Einsatzpraxis bereits in früheren Phasen polizeilicher Interventionen eingesetzt oder zumindest angedroht werden und auf Deeskalationsmaßnahmen vorab verzichtet wird. https://strafrecht-online.org/zeit-studie https://strafrecht-online.org/iopc-studie Damit entfaltet der Taser seine Wirkung nicht allein durch den tatsächlichen Einsatz, sondern bereits durch seine bloße Präsenz. Es besteht die Gefahr, dass sich die Funktionalität des Tasers von einem nicht alltäglichen Zwangsmittel zu einem regulären Instrument der Einsatzsteuerung verschiebt. Diese Verschiebung betrifft nicht nur die faktische Einsatzpraxis, sondern auch die symbolische Dimension polizeilicher Gewalt. Der Taser fungiert als sichtbares Machtmittel, das Einschüchterungspotenziale entfaltet und bestehende Machtgefälle zwischen Polizei und Bevölkerung verstärken kann. Er verändert somit den Rahmen polizeilicher Intervention nicht allein technisch, sondern auch normativ und sozial und wird Teil eines Ordnungsverständnisses, das Konflikte primär über Kontroll- und Durchsetzungslogiken und weniger über dialogische oder vermittelnde Ansätze bearbeitet. In dieser Perspektive steht nicht das einzelne Einsatzmittel im Mittelpunkt der Kritik, sondern die Gefahr einer schleichenden Normalisierung polizeilicher Autorität, die sich zunehmend über die Verfügbarkeit und Sichtbarkeit von Zwangsmitteln definiert und damit zentrale Voraussetzungen zivilgesellschaftlicher Konfliktbearbeitung unter Druck setzt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach angemessenen Handlungsperspektiven nicht allein mit Blick auf den Taser als einzelnes Einsatzmittel, sondern auf das zugrunde liegende Verständnis polizeilicher Gewaltanwendung insgesamt. Während Polizeigewerkschaften die vorliegenden Studien und Evaluationen als Argument für eine rasche flächendeckende Einführung heranziehen, erscheint doch eher Zurückhaltung geboten. Diskutiert werden können zwar strengere Einsatzvorgaben, eine verpflichtende Kopplung an Videodokumentation, intensivere Aus- und Fortbildungen oder eine engmaschige unabhängige Evaluation. Zugleich stellt sich jedoch grundsätzlicher die Frage, ob die Erweiterung des polizeilichen Instrumentariums um weitere Zwangsmittel geeignet ist, Vertrauen, Nähe und Legitimität staatlichen Handelns zu stärken, oder ob sie vielmehr bestehende Tendenzen zu Distanzierung, Machtdemonstration und Autoritätsdurchsetzung fortschreibt. Internationale Erfahrungen, etwa aus den USA, legen dabei nahe, dass die fortschreitende Ausweitung polizeilicher Zwangsmittel weniger zur Stärkung von Vertrauen und Legitimität beiträgt als vielmehr die Gefahr birgt, autoritäre Handlungslogiken zu verfestigen und die Polizei in die Rolle einer obrigkeitlichen Durchsetzungsinstanz zu rücken. Der Praxischeck in Baden-Württemberg bietet insofern die Gelegenheit, nicht nur ein technisches Einsatzmittel zu evaluieren, sondern das Leitbild polizeilichen Handelns insgesamt zu reflektieren. Entscheidend wird sein, ob die Evaluation über Effizienz-, Akzeptanz- und Sicherheitskennzahlen hinausgeht und auch die Frage adressiert, welche Formen von Präsenz, Kommunikation und Konfliktbearbeitung eine Polizei prägen sollen. Damit rückt zwangsläufig auch die Frage nach den Evaluierenden in den Fokus. Eine Evaluation, die primär aus dem institutionellen Kontext der Polizei selbst heraus erfolgt, läuft Gefahr, bestehende Perspektiven zu verfestigen und kritische Leerstellen auszublenden. Erforderlich ist daher eine interdisziplinäre, unabhängige Begleitung, die polizeiliches Handeln nicht nur funktional, sondern auch in seinen sozialen und machtbezogenen Dimensionen analysiert. Eine Polizei, die auf Abschreckung und Angst setzt, riskiert, ihre gesellschaftliche Verankerung zu verlieren. Ob der Taser in diesem Kontext tatsächlich einen Beitrag zu einer rechtsstaatlich vermittelnden, deeskalierenden Polizeipraxis leisten kann oder eher Ausdruck der Hoffnung auf technische Lösungen für strukturelle Konflikte ist, bleibt kritisch zu prüfen.
21.01.2026

The Trump Corollary

Donald Trump würde es stolz als eines seiner vielen Markenzeichen bezeichnen, dass er als unberechenbar gilt. Er ist es ohne Zweifel auch, denn er hat nicht den geringsten Plan. Außer vielleicht lukrative Deals zu machen und so zu reden, wie ihm der Schnabel wächst (was aber auch kein Plan, sondern ein schlimmer Zustand ist). „In der amerikanischen Geschichte gab es wahrscheinlich nie zuvor einen Präsidenten mit einer derart egomanen, erbärmlichen und menschenverachtenden Sprache“, schreibt Peter Burghardt und wir fragen uns: Warum um alles in der Welt nur „wahrscheinlich“? https://sz.de/li.3355332 [1 € Probeabo oder kostenfrei über UB] In der aktuellen Nationalen Sicherheitsstrategie spielt nun mal wieder Lateinamerika eine wichtige Rolle. Diese „Strategie“ greift die Monroe-Doktrin aus dem Jahre 1823 auf, die die westliche Hemisphäre und damit auch Lateinamerika zur US-Einflusssphäre erklärte und ein Ende der europäischen Kolonialisierung in Amerika forderte, verschärft sie aber natürlich in typischer Trump-Manier. China, Russland und der Iran mögen verschwinden, notfalls müsse man wie im Falle von Venezuela eben nachhelfen, um Zugriff auf das Erdöl zu erlangen, das für Trump nach wie vor von höchstem Interesse ist. https://sz.de/li.3352856 [1 € Probeabo oder kostenfrei über UB] So wie es bereits im frühen 20. Jahrhundert eine Roosevelt Corollary als Ergänzung zur Monroe-Doktrin gab, haben wir nun also eine Trump Corollary. https://strafrecht-online.org/faz-corollary [1 € Probeabo oder kostenfrei über UB] https://strafrecht-online.org/national-security-strategy [S. 15] Wirft man einen Blick auf Lateinamerika, läuft es bereits derzeit in diesem Sinne ziemlich rund für Trump (s. auch III.), der natürlich bisweilen auch ein bisschen nachhilft. Im letzten Weihnachts-NL haben wir den traurigen Zustand von Argentinien nach einem Jahr Milei-Regentschaft rekapituliert. https://strafrecht-online.org/nl-2024-12-20 [III.] Zwischenzeitlich waren die Zustimmungswerte für Milei zwar in den Keller gegangen und wurden Zwischenwahlen im Oktober gar als Schicksalswahl für einen der Best Buddys von Donald Trump tituliert. Dieser sprang jedoch eilfertig in die Bresche und knüpfte erhebliche Kreditzusagen an einen Sieg von Milei. https://sz.de/li.3325128 [1 € Probeabo oder kostenfrei über UB] Und es funktionierte: Milei triumphierte. https://strafrecht-online.org/ard-milei-usa Brasilien hat sich zwar zunächst einmal aus den Fängen von Bolsonaro befreit, Lula wirkt aber auch aufgrund seiner 80 Jahre sichtlich geschwächt und trotz einiger Akzente häufig eher wie eine Marionette. Würde Trump über einen Plan verfügen (s.o.), so hätte er sich den Oktober nächsten Jahres als Wahltermin in Brasilien notiert. Man wird es ihm sicher noch während einer Golfpartie zuflüstern. Lassen wir einmal El Salvador und Ecuador außen vor, so hat es in Chile José Antonio Kast ganz in Trump-Manier geschafft, über eine Verknüpfung von Migration und Drogenkartellen einen Unsicherheitsdiskurs in einem Land zu installieren, dessen Delinquenzbelastung vergleichsweise überaus niedrig ist. https://strafrecht-online.org/zdf-kast Und siehe da: Auch hier funktionierte dieser Trigger und waren breite Kreise der Bevölkerung geradezu selbstzerstörerisch nicht mehr bereit, wegen eines imaginären Schreckgespenstes den zugegeben nicht optimal verlaufenden Weg eines sozialen Ausgleichs weiter zu beschreiten. https://sz.de/li.3353571 https://sz.de/li.3339031 Wir halten nichts davon, Kast als Sohn eines ehemaligen NSDAP-Mitglieds zu diffamieren, wohl aber werfen wir ihm vor, in der extremen Rechten weltweit gut vernetzt zu sein und somit die insoweit übliche menschenverachtende Haltung gegenüber Migrant:innen zu teilen, mit Sympathien für Chiles ehemaligen Militärdiktator Augusto Pinochet zu zündeln, sich gegen die gleichgeschlechtliche Ehe oder die Abtreibung auszusprechen und auch ansonsten ein distanziertes Verhältnis zur Rolle der Frau in der Gesellschaft zu pflegen. Ein libertäres Wirtschaftsverständnis im Sinne Mileis kommt hinzu. Wir werden in den folgenden Monaten beim Blick auf die gesellschaftliche Entwicklung in Chile unsere NL-Beiträge zu Argentinien als Blaupause heranziehen können. https://sz.de/li.3353676 [1 € Probeabo oder kostenfrei über UB] https://strafrecht-online.org/zeit-kast Mit Kast an der Spitze rückt Chile nicht nur dramatisch nach rechts, sondern folgt einem Trend in Lateinamerika und spielt der Trump Corollary in die Hände.