LSH-Newsletter

Unser Juni-NL ist dem P gewidmet, daher heißt er auch „Schwimmt ein weißer Hai vorbei“, befasst sich mit der Relevanz der Notizen Feynmans für die Auswahl unseres Mensa-Essens und dem Versuch der Linken, den Straftatbestand des Wuchers zu aktivieren, um den Mietenterror einzudämmen. Sollten Sie ein wenig missmutig darauf verweisen, dass von einem P bislang weit und breit nichts zu sehen ist: Aber jetzt! Wir setzen uns mit dem populistischen Spiel mit der Angst auseinander, analysieren den politisch-publizistischen-polizeilichen Verstärkerkreislauf am Beispiel des Görlitzer Parks (Gib mir ein P!) und geben Palmer mal wieder eins mit. Am Ende geht uns die Puste ein wenig aus, aber K.I.Z und Elmo dürften Grund genug sein, auch noch die letzten Seiten zu überfliegen.


Letzte News & Ab­stimmungen

18.06.2026

Blinde Flecken

In den letzten Monaten lief auf unserer Website eine Abstimmung, was die Studierenden auf Platz 1 setzen würden, könnten sie sich etwas wünschen. Die Reduzierung des Prüfungsstoffs rangierte mit weitem Abstand vor einer zeitlichen Abschichtung der Examensklausuren und der Reduzierung der Hausarbeiten während des Studiums. https://strafrecht-online.org/abstimmung Schaut man sich den strafrechtlichen Prüfungskatalog in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung von Baden-Württemberg für die eine Klausur im Staatsexamen einmal an, so ist in der Tat eine Menge dabei. Der Totschlag und der Diebstahl sind natürlich vertreten, aber auch der Moloch der Geldwäsche, der Versicherungsmissbrauch, die gemeinschädliche Sachbeschädigung und die Rechtsbeugung. Hält man sich vor Augen, dass es ein maßgebliches Ziel des Jurastudiums sein soll, dessen Absolvent:innen in die Lage zu versetzen, sich in jede Rechtsmaterie einarbeiten und diese sodann in der Praxis anwenden zu können, mag man in der Tat Zweifel am beachtlichen Prüfungskanon von derzeit 102 Straftatbeständen haben. Dies auch deshalb, weil das Handwerkszeug ja einerseits ein straftatübergreifendes methodisches Verständnis sein sollte und sich andererseits in jedem künftigen Berufsfeld auf den sachgerechten Einsatz von Hilfsmitteln stützen wird, die Details zum Falschheitsbegriff zwar erfreulich, aber nicht erforderlich erscheinen lassen. Von ChatGPT wollen wir gar nicht erst sprechen. Dass man an etlichen Beispielen des Prüfungskanons eindrucksvoll demonstrieren könnte, dass es ihrer nicht bedürfte, wozu RH beispielsweise das Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) oder den Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) zählt, scheint eher nicht die Intention des Justizministeriums gewesen zu sein. Also mal ordentlich ausmisten wie das Strafrecht als solches auch? https://sz.de/1.4668967 Ronen Steinke geht in einem etwas hochtrabend so bezeichneten Essay den anderen Weg, indem er das Sexualstrafrecht in den Pflichtfachstoff aufgenommen wissen will. Ein nicht unerheblicher Prozentsatz von Frauen habe sexualisierte Gewalt oder Belästigungen erfahren müssen. Nur wenige Jurastudierende wüssten um die derzeitige Konzeption des Straftatbestands der Vergewaltigung. Egal, ob sich die Thematisierung als belastend oder anspruchsvoll erweise, sie gehöre zwingend als sog. Pflichtfachstoff in den Hörsaal. In der Tat stellen sich gewichtige Fragen nicht einmal primär in der Strafrechtsdogmatik, sondern auch der Straftheorie, der Kriminologie, insbesondere in Gestalt der Viktimologie, der Kriminalpolitik als Wissenschaftsdisziplin oder auch der in diesem Bereich besonders ertragreichen Strafrechtsvergleichung. Und wir legen gleich einmal nach und fordern konsequenterweise eine Berücksichtigung auch des Umweltstrafrechts im Bereich des zwingend zu Erlernenden, dem es doch um den Schutz der für die Menschheit unabdingbaren Ressourcen gehen müsse. Wir könnten dem in einem ersten Schritt unsere eigenen Worte entgegenhalten, eine Examensabsolventin müsse doch in der Lage sein, sich auch das Sexual- und Umweltstrafrecht selbst zu erarbeiten. Aber ist die Auswahl der Materie, anhand derer die anspruchsvolle Arbeit der Gesetzesanwendung erlernt wird, nicht gleichsam ein Seismograph für den Zustand einer Gesellschaft? So wie bezeichnenderweise das Strafgesetzbuch von 1871 den Hochverrat an die Spitze des Besonderen Teils stellte und den Eigentumsdelikten eine wesentlich prominentere Bedeutung als eben den Straftatbeständen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zumaß. Nur wenn Ronen Steinke Beispiele der Überforderung bei der Rechtsanwendung des Sexualstrafrechts anführt, zeigt sich exakt dasselbe Problem, das beim Umweltstrafrecht virulent wurde. Denn dieses spielte durchaus in einer ersten Euphorie zu Beginn der 80er Jahre eine gewisse Rolle in der juristischen Ausbildung, als diese Materie in das Strafgesetzbuch überführt wurde. Aber schnell zeigte sich, dass die verschiedensten Spielarten der sog. Verwaltungsakzessorietät ins Zentrum der Lehre rückten, ohne vor lauter Bäumen zu erkennen, dass es gerade deren Überwindung bedarf, um in einer kapitalistischen Gesellschaftsordnung das Umweltstrafrecht nicht zu einer Materie gegen den berüchtigten Ketchupklecks in den Rhein verkommen zu lassen. Und so wird es auch wenig helfen, das Sexualstrafrecht in den Pflichtfachstoff für Klausuren im Staatsexamen zu übernehmen. Der kleine Prüfungsklecks im Mündlichen vermag da nicht zu helfen, auch weil er in aller Regel nach demselben Schema wie in einer Klausur abläuft. Es bedürfte vielmehr der meinetwegen auch in Prüfungen abgebildeten neuen Lehrformate, um der angedeuteten interdisziplinären Komplexität der Materie gerecht zu werden. Wenn auf Demonstrationen gegen die Klimakatastrophe bisweilen von einem notwendigen System Change die Rede ist, so trifft dies exakt den Punkt. Er müsste aber auch die juristische Ausbildung erfassen, um jenseits der systemstabilisierenden Anwendung von irgendwelchen Strafnormen eine kritische Auseinandersetzung eben mit dem System zu forcieren. Insoweit: Gut gesprungen, Ronen Steinke, aber leider nicht weit genug. https://sz.de/li.3456755 [kostenfrei über UB]
17.06.2026

Den Staat fesseln, bis die rechten Populisten übernehmen

So überschreibt Boris Palmer seine auf Facebook lancierte Antwort auf ein Interview von RH im Schwäbischen Tagblatt, in dem dieser sich kritisch zur auch in Tübingen geplanten Videoüberwachung im öffentlichen Raum geäußert hatte. https://strafrecht-online.org/tagblatt-interview https://strafrecht-online.org/fb-palmer-fesseln 348 Kommentare bestätigen Boris Palmer eindrucksvoll als Meister der Social-Media-Demagogie. Denn ganz überwiegend zeigen sich seine Jünger begeistert, wie es ihr OB dem lebensfremden Spinner aus dem Elfenbeinturm gezeigt habe, der sogar noch aus Steuermitteln alimentiert werde und den Datenschutz als Schutzpatron der Clans, der Mafia und der Schläger hochhalte. Wer so aussehe, brauche sich nun wirklich keine Sorge vor Übergriffen zu machen. Ganz vereinzelte kritische und differenzierte Stim­men gehen im Strudel der Lobpreisungen für ihren Macher und Heilsbringer fast unter. Diese treffen auch durchaus den Punkt, wenn sie die Überschrift Palmers in dem Sinne interpretieren, er wolle die Kameras offensichtlich deshalb installieren, um den Faschisten das Wasser abzugraben. Sein Weg sei aber nur so zu charakterisieren: „Den Staat delegitimieren, bis die Faschisten über­nehmen.“ Denn tatsächlich macht Boris Palmer in einem wilden Potpourri von allein aus seiner unerschöpflichen Weisheit geschöpften Assoziationen und Unterstellungen nichts anderes und wird damit zu dem Populisten, den er doch vorgeblich zu verhindern sucht. Dass eine Zähmung rechtspopulistischer oder rechtsextremer Parteien durch Kooperation oder Appeasement noch nie gelungen ist, hat erst jüngst wieder eine Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung eindrucksvoll bestätigt. Zudem wäre eine solche Haltung ein Armutszeugnis im Sinne eines fehlenden rechtsstaatlichen Rückgrats. https://strafrecht-online.org/kas-appeasement Zweitens wischt Palmer fehlende empirische Evidenz hinsichtlich der mit der Videoüberwachung assoziierten Zwecke – Abschreckung, Stärkung des Sicherheitsempfindens und Aufklärung – oh­ne jeden Skrupel mit dem Verweis auf „konkrete Erfahrungen der Menschen vor Ort“ beiseite. Genau das ist die von RH kritisierte „anekdotisch inspirierte Empirie nach Hausmacher Art“. Und schließlich lassen ihn die wohlbegründeten Fesseln der polizeilichen Ermächtigungsgrundlagen in Gestalt einer überproportionalen Kriminalitätslage ebenso kalt wie der Hinweis darauf, das auch auf sein Betreiben hin geänderte Landesdatenschutzgesetz sei für den propagierten Zweck der Kriminalitätsprävention schlicht nicht einschlägig. OB Palmer: „Zwei Drittel der Tübinger sagen, wir wollen Videoschutz am Bahnhof. Dann darf sich die Politik dem nicht verweigern.“ Und wir ergänzen: „… und muss dann eben das Gesetz zurückstehen“. Wenn man eine den Rechtsstaat zersetzende populistische Politik charakterisieren wollte, dürften diese Bausteine der Scheinargumentation von Boris Palmer nicht fehlen. Dass sein empörtes Verwahren gegenüber dem zurückhaltend geäußerten Risiko, bei der Polizei könnten Labelingprozesse gegenüber den „üblichen Verdächtigen“ am Werke sein, aus seinem Munde nicht gerade überzeugend daherkommt, muss er sich selbst zuschreiben. Wir gestehen Palmer auch gerne zu, sich um das Stadtbild nach seiner Façon kümmern zu wollen, mag diese auch nicht unsere sein, nur eben nicht über das grundrechtsinvasive Instrument der Videoüberwachung oder beispielsweise Kopfgeldprämien auf Sprayer. Dies alles trug RH auf Einladung von Jörg Kinzig am Montag ebenso an der Tübinger Universität vor wie die empirisch validierten Risiken der Videoüberwachung und seinen Argwohn, was die Protagonisten der Videoüberwachung tatsächlich motiviere. Das Publikum wirkte interessiert und fragte bei Zweifeln nach. Boris Palmer war nicht unter ihnen. Denn sein Post bei Facebook hatte ja anders als die Videoüberwachung seinen Zweck bereits erreicht, und ein Boris Palmer hat noch nie eine Nachfrage nötig gehabt. https://strafrecht-online.org/kkak-tuebingen
12.06.2026

(K)ein Weg zurück

Artensterben, austrocknende Moore, degradierte Böden, kollabierende Insektenpopulationen, zunehmende Extremwetterereignisse und die fortschreitende Zerstörung ökologischer Lebensräu­me: Weltweit befinden sich biologische Systeme in einem Prozess tiefgreifender Destabilisierung. Natürliche Regenerationsprozesse geraten zunehmend unter Druck. Auch innerhalb Europas zeichnet sich ein vergleichbares Bild ab. Ein erheblicher Teil natürlicher Lebensräume weist gegenwärtig einen dramatischen Erhaltungszustand auf. Ökologische Systeme werden nicht lediglich verändert, sondern gezielt an menschliche Nutzungsinteressen angepasst und für wirtschaftliche, infrastrukturelle und produktive Zwecke genutzt. Die fortschreitende Degradation natürlicher Systeme berührt damit zunehmend nicht allein ökologische Zusammenhänge, sondern die materiellen Voraussetzungen gesellschaftlicher Existenz als solche. https://strafrecht-online.org/eu-umweltagentur Angesichts dieser Entwicklung ist der bloße Schutz bestehender Naturräume nicht mehr ausreichend. Wo Lebensräume und ökologische Prozesse bereits zerstört wurden, gewinnt ihre aktive Wiederherstellung an Bedeutung. Sie stellt einen Schritt dar, der für Biodiversität, Klima und die langfristige Stabilität natürlicher Systeme von zentraler Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund verabschiedete die Europäische Union 2024 die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur („Na­ture Restoration Law“). Diese soll den Verlust biologischer Vielfalt aufhalten, die Widerstandsfähigkeit natürlicher Systeme gegenüber klimatischen und anderen Belastungen stärken und ökologische Funktionen wiederherstellen, die für Klima- und Artenschutz gleichermaßen relevant sind. Sie sieht Maßnahmen wie die Wiedervernässung von Mooren, die Renaturierung von Fließgewässern oder die Stabilisierung degradierter Lebensräume vor. Bis 2030 sollen Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen und bis 2050 alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme der Europäischen Uni­on erfassen. https://strafrecht-online.org/eur-lex-wiederherstellung Die konkrete Umsetzung erfolgt über nationale Wiederherstellungspläne, die durch die Mitgliedstaaten erarbeitet werden müssen und darlegen sollen, mit welchen Maßnahmen die europäischen Vorgaben erreicht werden können. Unter Federführung des Bundesumweltministeriums ist ge­gen­­wärtig auch in Deutschland ein solcher Plan in Arbeit. Er befindet sich derzeit in einer öffentlichen Beteiligungsphase und kann online kommentiert werden. https://strafrecht-online.org/bmukn-beteiligung Mit der nationalen Umsetzung verlagert sich der Fokus folgerichtig von allgemeinen Zielsetzungen auf konkrete Maßnahmen. Gerade an diesem Übergang zwischen europäischem Anspruch und praktischer Ausgestaltung werden bestehende Kon­fliktlinien sichtbar. Besonders deutlich zeigt sich dies etwa im Bereich der Moorwiedervernässung. Die ökologische Bedeutung von Mooren ist seit Langem bekannt. Intakte Moore zählen zu den bedeutendsten terrestrischen Kohlenstoffspeichern und erfüllen zugleich zentrale Funktionen für Wasserhaushalte, Biodiversität und Klimaregulation. Entwässerte Moorböden verursachen demgegenüber erhebliche Treibhausgasemissionen, obwohl sie nur einen vergleichsweise kleinen Anteil der landwirtschaftlich genutzten Flächen ausmachen. Die Wie­dervernässung degradierter Moorlandschaften ist daher sowohl aus klima- als auch aus biodiversitätspolitischer Perspektive eine der wirksamsten verfügbaren Wiederherstellungsmaßnahmen. https://strafrecht-online.org/bmukn-moore Vor diesem Hintergrund erscheint die bisherige Ausgestaltung bemerkenswert zurückhaltend. So soll die Wiedervernässung primär über Anreizsysteme und eine freiwillige Beteiligung von Landwirt:innen und Flächeneigentümer:innen erfolgen. Die dahintersteckende Idee: Freiwillige Beteiligungsmodelle versprechen politische Akzeptanz, sollen Nutzungskonflikte entschärfen und Widerstände begrenzen. Gleichzeitig drängt sich jedoch die Frage auf: Weshalb wird ausgerechnet in einer Situation tiefgreifender ökologischer Destabilisierung erneut auf jene Steuerungslogik gesetzt, deren Grenzen sich bereits über Jahrzehnte hinweg gezeigt haben? Bedürfte es nicht vielmehr grundlegender Strukturreformen wie die Renaturierung von Fließge­wässern, die Rückgewinnung von natürlichen Überschwemmungsflächen oder den Verzicht auf weitere Flussabbau- und Infrastrukturmaßnahmen, bei denen konsensorientierte Modelle an ihre Grenzen stoßen werden? Der Schutz artenreicher Landschaften berührt Formen landwirtschaftlicher Nutzung, Flächenverteilung und Produktionsweisen und kann etwa mit einer Verringerung des Einsatzes von Pestiziden und Düngemitteln und einer stärkeren Förderung weniger intensiver und biodiversitätsfreundlicher Bewirtschaftungsformen bei gleichzeitigem Verbot besonders destruktiver Nutzungsweisen verbunden sein. Die Wiedervernässung von Mooren wiederum macht eine teilweise Rücknahme intensiver landwirtschaftlicher Nutzung und eine langfristige Veränderung bestehender Flächennutzungen erforderlich. Ökologische Systeme lassen sich eben nicht beliebig nach Maßstäben von Effizienz, Ertrag und fortwährender Verfügbarkeit organisieren, ohne die Grenzen ihrer Existenz weiter zu überschreiten. Diese Grenzen freiwilligen Anpassungsprozessen überantworten zu wollen, erscheint halbherzig und konfliktscheu, ökologisch unbefriedigende Ergebnisse werden die Folge sein. Ohne eine gerade umgekehrt notwendig konfliktreiche Neuverhandlung konkurrierender Nutzungsansprüche und eine kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Prioritäten wird es nicht gehen. So werden die von den bestehenden Nutzungs- und Produktionsverhältnissen Profitierenden trotz aller finanziellen Lockmittelangebote eben nicht auf diese Rahmenbedingungen freiwillig verzichten. Und so bleibt am Ende die teils belächelte, teils aber auch skandalisierte Forderung nach einem „System Change“ auch auf diesem Gebiet der Elefant im Raum. Das Problem ist mit Händen zu greifen, thematisieren möchte man es aber aus Opportunitätsgründen nicht. Denn ein derartiger „System Change“ ginge mit einem Verzicht auf Profit und Einschränkungen der Wettbewerbsfähigkeit einher. Die unmittelbare Profiteurin wäre die am Boden liegende Natur, letztlich aber eben auch die Menschheit. Wäre das kein lohnenswerter Ansatz?
04.05.2026

Voting zu „Wenn ich mir was wünschen könnte …“

Das ist ein etwas ambivalentes Format, wenn es um die Gestaltung von Studium und Examen geht. Denn Wunschkonzert ist da leider nicht. Aber wir wollten mal von Ihnen wissen, was denn auf Platz 1 stünde. Und die Reduzierung des Prüfungsstoffs lag mit 69 Stimmen (55 %) ganz vorn. 35 (= 28 %) sprachen sich für eine Abschichtung der Examensklausuren auf Platz 1 aus, 21 (17 %) votierten für weniger Hausarbeiten im Studium. Wenn man sich, einmal auf das Strafrecht bezogen, vor Augen ruft, dass in Baden-Württemberg über 100 Straftatbestände zum Prüfungsstoff gehören, kann man sich in der Tat fragen, ob der Prüfungsstoff nicht reduziert werden könnte, ohne dass wir Sorge haben müssten, dass die Studierenden für spätere Anforderungen im Beruf nicht hinreichend trainiert würden. Soll sich das Jurastudium nicht dadurch auszeichnen, dass man mit den methodischen Fähigkeiten vertraut gemacht wird, über die man sich in jedes beliebige Rechtsgebiet problemlos einarbeiten kann? Überdies: Ist es wirklich so schlimm, kein Detailwissen zum Versicherungsmissbrauch haben, der in der Praxis keinerlei Rolle spielt? Schließlich: Arbeitet man nicht in welchem künftigen juristischen Berufsfeld auch immer mit Hilfsmitteln, die einem ein riesiges Präsenzwissen ersparen sollten? Gegen ein häufig so bezeichnetes Abschichten der Examensklausuren spricht in den Augen von RH wenig. In Mannheim wird dies ja auch bereits erfolgreich praktiziert. Warum nicht überall, auch der Chancengleichheit wegen? Es kann ja kein ernsthaftes Argument sein, für später eine Stresssituation zu trainieren. Was die Hausarbeiten anbelangt, ist einerseits der Wert für das Studium zu konstatieren, weil sie noch am ehesten mit späterer juristischer Arbeit vergleichbar sein dürften, auch wenn das kollaborative Element leider nicht gewürdigt ist. Auf der anderen Seite scheint hier zunehmend KI ihre Finger mit im Spiel zu haben, was jedenfalls aus Sicht der Übungsleiter:innen die Gestaltung zunehmend schwierig macht. Die Abstimmenden jedenfalls legen keinen gesteigerten Wert darauf, die Hausarbeitenlast zu reduzieren.