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Auf der Arche Noah unseres „Neil the Seal-NL“ hat es sich natürlich Seelöwe Neil so richtig bequem gemacht. Aber ein wenig zur Seite rücken könnte er schon. Denn wir würden gerne den armen Säuen gleichfalls Zuflucht gewähren, weil sie durchs Dorf getrieben werden sollen oder vor der CO₂-Betäubung stehen. Für sie ist es nicht nur ein Scheißsommer, der ausgerufen worden ist und in dem man es vielleicht nur des Nachts im Görlitzer Park aushalten könnte. Oder halt auf einem Segeltörn wie Kai Wegner. Jedenfalls nicht auf dem Platz der Alten Synagoge. Boris Palmer wird schlicht die Arme hochkrempeln, das reicht ihm, und mit Sicherheit so viel Wirbel verursachen wie die Muskrats von Elon Musk. Damit dürfte die Dauerkarte bei Markus Lanz auch für die kommenden Jahre gesichert sein.


Letzte News & Ab­stimmungen

03.08.2026

Herkunft entscheidet – nicht

Mit Urteil vom 9. Juni 2026 verurteilte das OLG Oldenburg (Az.: 13 U 45/25) zwei Tierschutzaktivist:innen unter anderem zur Unterlassung der Verbreitung von heimlich erlangten Videos aus einem Schlachthof. Die Verurteilten hatten sich nachts Zutritt zu dem Betrieb verschafft und dort den Umgang mit Schweinen unmittelbar vor ihrer Tötung dokumentiert. Im Mittelpunkt der Aufnahmen steht die Betäubung mittels Kohlendioxid (CO₂), ein in der Europäischen Union zulässiges Verfahren, das seit Jahren Gegenstand erheblicher tierschutzrechtlicher und ethischer Kritik ist. Die Bilder zeigen Schweine, die vor dem Absenken in eine mit Kohlendioxid gefüllte Grube Anzeichen erheblicher Angst und Panik zeigen. Kritiker:innen weisen seit Langem darauf hin, dass die Inhalation hoher CO₂-Konzentrationen bei den Tieren Atemnot, Schleimhautreizungen und ausgeprägte Stressreaktionen hervorruft, bevor die Bewusstlosigkeit eintritt. https://strafrecht-online.org/ard-co2 Aber wie hat das Recht mit rechtswidrig erlangten Bildern umzugehen, die eine legale, zugleich aber gesellschaftlich hochumstrittene Praxis dokumentieren? Für diese Analyse legen wir die noch herrschende Auffassung zugrunde, wonach die Vorgehensweise von Aktivist:innen, in Stallungen einzudringen und hier Videoaufnahmen anzufertigen, nicht von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Das ist eine andere Baustelle. Das OLG hatte darüber zu entscheiden, wie die widerstreitenden Interessen miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Auf der einen Seite stehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Schlachthofbetreibenden, das auch das Interesse schützt, seine innerbetriebliche Sphä­re vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (BGH NJW 2018, 2877 (2880)). Auf der anderen Seite stehen die Meinungsfreiheit der Aktivist:innen sowie das öffentliche Informationsinteresse. Das OLG stellt dabei zunächst zutreffend klar, die Veröffentlichung der Aufnahmen sei nicht bereits deshalb unzulässig, weil diese auf einem rechtswidrigen Eindringen in den Schlachthof beruhten. Auch rechtswidrig erlangte Informationen unterfielen grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Eine schematische Lösung verbiete sich deshalb. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH führt das OLG aus, dass eine Verbreitung durch denjenigen, der sich Aufnahmen selbst rechtswidrig beschafft habe, „grundsätzlich zu unterbleiben“ habe und eine Veröffentlichung nur dann zulässig sei, wenn „ausnahmsweise das öffentliche Informationsinteresse eindeutig überwiegt“. Dabei erkennt das Gericht ein solches Informationsinteresse an den Aufnahmen sowie deren Beitrag zur gesellschaftlichen Debatte über die CO₂-Betäubung an. Zulasten der Aktivist:innen berücksichtigt das Gericht allerdings, dass die Klägerin ihre Rechte auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg verfolge. Zudem seien die Veröffentlichungen nicht als neutrale journalistische Berichterstattung, sondern als parteiische Stellungnahme einzuordnen. Schließlich hebt das Gericht die rechtliche Zulässigkeit der Betäubungsmethode hervor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegen nach Auffassung des Senats die Unternehmensinteressen. Gerade an dieser Stelle begegnet die Entscheidung Bedenken. Betroffen sind nicht Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Informationen, deren Vertraulichkeit für die wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens konstitutiv wäre. Es kommt hinzu, dass das OLG die Weiterverbreitung der Aufnahmen durch unbeteiligte Dritte unberührt lässt. Die Bilder bleiben damit öffentlich verfügbar. Untersagt wird lediglich ihre Verbreitung durch diejenigen, die sie sich rechtswidrig beschafft haben. https://www.lto.de/persistent/a_id/60403 Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH. Dieser differenziert zwischen demjenigen, der sich Informationen selbst rechtswidrig verschafft, und demjenigen, der lediglich von einer bereits erfolgten rechtswidrigen Beschaffung profitiert. Der höhere Unrechtsgehalt der eigenen Informationsbeschaffung rechtfertige danach grundsätzlich eine strengere Beurteilung der Erstveröffentlichung (BGH NJW 2018, 2877 (2880)). Damit liegt der Schwerpunkt der Wertung nicht auf dem Inhalt der veröffentlichten Information, sondern auf der Art ihrer Erlangung. Und genau hierin liegt das Problem: Der grundrechtlich abgesicherte Wert der Information und auch die Beeinträchtigung der Unternehmensinteressen hängen nicht davon ab, wer die Bilder veröffentlicht. Wird ihre Weiterverbreitung durch Dritte mit identischen Wirkungen als zulässig angesehen, spricht dies dafür, das öffentliche Informationsinteresse seinem Inhalt nach gerade nicht zurücktreten zu lassen. Die demokratische Funktion der Meinungsfreiheit dient auch der öffentlichen Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht selbst. Sofern der Gesetzgeber bestimmte Praktiken ausdrücklich erlaubt, bildet gerade deren Sichtbarkeit die Voraussetzung dafür, diese gesetzgeberische Entscheidung hinterfragen und gegebenenfalls verändern zu können. Das öffentliche Informationsinteresse richtet sich in einem solchen Fall nicht auf individuelles Fehlverhalten, sondern auf die vom Recht noch akzeptierte Wirklichkeit. Die Aufnahmen dienen auch der Aufdeckung möglicher Missstände in einem konkreten Unternehmen, gehen aber zugleich darüber hinaus, in­dem sie strukturelle Zustände sichtbar machen. Die Kritik richtet sich deshalb nicht nur gegen die Klägerin, sondern gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Betäubungsmethode, deren Folgen außerhalb der Schlachthöfe kaum wahrnehmbar sind. Wird die Verbreitung solcher Bilder gänzlich untersagt, wird die öffentliche Auseinandersetzung mit einer Praxis erschwert, deren Fortbestand allein von gesellschaftlicher und politischer Akzeptanz abhängt. Die Entscheidung lässt zudem die verfassungsrechtliche Bedeutung des Tierschutzes weitgehend unberücksichtigt. Seit dessen Aufnahme in Art. 20a GG ist er nicht mehr ausschließlich ein rechtspolitisches Anliegen, sondern Verfassungsauftrag. Zwar begründet Art. 20a GG keine subjektiven Rechte. Die Staatszielbestimmung wirkt jedoch als objektive Wertentscheidung in die Auslegung und Gewichtung kollidierender Rechtspositionen hinein (BeckOK GG/Rux, 01.03.2026, Rn. 34 ff.). Wenn Gegenstand der Berichterstattung das Leiden von Tieren ist, kann das öffentliche Interesse daher nicht losgelöst von dieser verfassungsrechtlichen Wertentscheidung bestimmt werden. Dies bedeutet nicht, rechtswidrige Informationsbeschaffung zu privilegieren. Zwischen der derzeit erfolgenden Sanktionierung des Beschaffungsvorgangs und der Bewertung des öffentlichen Informationsinteresses an den gewonnenen Erkenntnissen ist zu unterscheiden. Gerade dort, wo Bilder nicht nur private Interessen berühren, sondern Voraussetzungen demokratischer Willensbildung über grundlegende ethische Fragen schaffen, darf die Rechtswidrigkeit ihrer Beschaffung die Interessenabwägung nicht von vornherein dominieren. Soweit sich die Aufnahmen und ihre publizistische Aufbereitung nicht konkret gegen das Unternehmen in seiner Individualität richten, ist dem öffentlichen Informationsinteresse ein gesteigertes Gewicht beizumessen. Gerade weil die tatsächlichen Abläufe industrieller Tierhaltung der allgemeinen Wahrnehmung weitgehend entzogen sind, kommt authentischen Bildaufnahmen eine eigenständige Kontroll- und Informationsfunktion zu. Eine gegenteilige Handhabung birgt die Gefahr, die im Einzelfall gebotene Abwägung regelmäßig zulasten des Informationsinteresses ausfallen zu lassen.
29.07.2026

Heranwachsende und Verblendete

Ein Heranwachsender steht im Verdacht, auf dem Berliner CSD ein Attentat mit auch tödlichen Folgen begangen zu haben. Der Tatverdächtige kommt durch einen Schusswaffeneinsatz der Polizei zu Tode. Er soll mit einer Stichwaffe auf die Einsatzkräfte zugelaufen sein. Und die Politik dreht hohl. Innenminister Dobrindt hat es in diesem Fall sogar schwer, seinen Spitzenplatz als phrasendreschender Zündler zu behaupten, Berlins Justizsenatorin Badenberg sitzt ihm im Nacken. Selbsternannte Terrorexperten und Islamismusforscher fungieren als Claqueure (fast schade für sie, dass es sich um einen Deutschen mit lediglich libanesischen Wurzeln handelt), der sog. Qualitätsjournalismus wiederum bescheidet sich ganz überwiegend mit der Rolle als Steigbügelhalter für die Revanchisten. vgl. aber Wolfgang Janisch in https://sz.de/li.3522765 Die Justiz habe versagt, das sei nun mal Realität und keine Relativierung der Unabhängigkeit der Justiz (Dobrindt). Heranwachsende seien volljährig und müssten die volle Härte des Strafrechts zu spüren bekommen, die Anwendung des Jugendstrafrechts sei deplatziert. Eine Bewährung scheide bei gravierenden Vortaten a priori aus, jedenfalls bei Gefährdern. Hier werden alle gesicherten jugendkriminologischen Erkenntnisse mit Füßen getreten, die in jeder passablen Vorlesung zum Standardstoff gehören. Der Entwicklungsprozess ist selbst bei 21-Jährigen noch lange nicht abgeschlossen und spricht eher dafür, die Möglichkeit für die Anwendung des Jugendstrafrechts auch auf junge Erwachsene auszudehnen. Jede haftvermeidende Maßnahme ist eine nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für die Gesellschaft wertvolle Entscheidung, die Chancen bewahrt. https://strafrecht-online.org/ts-chance Damit sind die im Jugendstrafrecht noch einmal ausdifferenzierten Bewährungsmöglichkeiten ganz besonders in Erwägung zu ziehen und sogar weiter zu intensivieren. Dies gilt insbesondere auch für die vorliegend verhängte sog. Vorbewährung, bei der der Angeklagte zu einer Jugendstrafe verurteilt wird und die Entscheidung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zurückgestellt wird. Der Verurteilte hat hier die Möglichkeit, sich für eine Aussetzung zur Bewährung als qualifiziert zu erweisen. https://strafrecht-online.org/dlf-vorbewaehrung Die Forderung schließlich, eine Bewährungsstrafe stets bei sog. Gefährdern auszuschließen, schießt in populistischer Weise weit über das Ziel hinaus, um einmal kongenial auf kriegerische Metaphern zurückzugreifen. Das Label eines Gefährders als an keiner Stelle gesetzlich definierter vager polizeirechtlicher Arbeitsbegriff soll also wirklich die nach dem Gesagten besonders erfolgversprechende Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung sperren? Wer sich nicht so gut mit dem Jugendstrafrecht auskennt, also all diejenigen, die mit Schaum vor dem Mund reden, die folgende Erinnerung: Wir reden hier von einer Maßnahme, die das Jugendgericht in regelmäßig enger Absprache mit der Jugendhilfe verhängt, die wiederum meist den Beschuldigten und sein Umfeld gut kennt, jedenfalls weit besser als all diejenigen, die nunmehr der Justiz reinreden wollen. Dass in jeder Prognose Risiken enthalten sein müssen, ist hinzunehmen, selbst wenn damit im Einzelfall dramatische Folgen verknüpft sein können. Die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts würden nicht ausreichen, um auf eine Straftat eines Heranwachsenden angemessen reagieren zu können? Wer eine solche inhaltsleere Behauptung ausspricht, hat weder ins JGG geschaut noch sich mit den Wirkungen des Jugendstrafvollzugs befasst. Der Strafrahmen reicht im Normalfall bis zu zehn Jahren Jugendstrafe, bei Mord sogar bis zu fünfzehn Jahren. Das reicht allemal, um einen jungen Menschen dauerhaft aus der Gesellschaft zu reißen. Ein Blick auf die Straftaten, wegen derer der Heranwachsende im Mai dieses Jahres verurteilt worden ist, bestätigt diese Ansicht eindrucksvoll: Zwar kommt der Straftatbestand des § 89a StGB von seiner Bezeichnung „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ bzw. nunmehr „Vorbereitung einer terroristischen Straftat“ besonders bedrohlich daher, tatsächlich handelt es sich aber um eine extrem vorverlagerte und vage Pönalisierung, die ganz zu Recht verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Auch die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach § 20 VereinsG weist nur einen vergleichsweise geringen Schweregrad auf. Wenn das Justizministerium auf eine ausgeschriebene Studie zum Änderungsbedarf im Jugendstrafrecht vor etwaigen Konsequenzen verweist, so hätten wir ein paar Ideen: Wie wäre es zum Beispiel mit der Streichung des Begriffs der Zuchtmittel und der schädlichen Neigungen, die einem in der Entwicklung begriffenen Jugendlichen fremd sind und eine belastende Stigmatisierung bedeuten? Man könnte den Warnschussarrest gleich mal wieder abschaffen, auch wenn er erst 2013 Eingang ins Gesetz fand. Man könnte mit der Maßgeblichkeit des Erziehungsgedankens auch bei der Jugendstrafe Ernst machen und sie weiter zurückdrängen. Und eben das Jugendstrafrecht für Heranwachsende zwingend vorsehen. Womit wir wieder beim Thema wären. https://strafrecht-online.org/dlf-studie Und wir rufen der Justizministerin zu: Augen auf bei der Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters, die Auswahl derjenigen ist aber zum Glück groß, die nicht in das Horn der Verblendeten stoßen würden. Und noch ein dringliches Anliegen zu guter Letzt: Eine Aufarbeitung, ob die tödlichen Schüsse der Polizei auf den Tatverdächtigen alternativlos waren, gehört dazu.
17.07.2026

Voting zur Teamarbeit

Seit gut zwei Monaten fragen wir Sie neugierig, ob eine fachbezogene Teamarbeit in das Pflichtfachstudium integriert werden sollte. 56 (58 %) waren der Ansicht, es sei an der Zeit, weil es auch später im Beruf so laufe. 41 (42 %) hingegen zeigten sich skeptisch. Wie solle das gehen? Am Ende müsse doch immer eine individuelle Note stehen. Sie ahnen, dass wir kollaborativen Elementen sehr positiv gegenüberstehen und sie auch in Jurcoach integriert haben. Wäre nicht nur Teamarbeit an der Zeit, sondern vielleicht auch die Abkehr vom Notenfetischismus? Sollten wir wirklich auf das Erlernen essenzieller Techniken für fast alle Berufsfelder verzichten, nur weil wir sie schlecht individuell benoten können? Wir haben die Hoffnung, dass die Bereitschaft steigt, etwas grundlegender und visionärer zu denken als nur Bestehendes sachte fortentwickeln zu wollen.
09.07.2026

Gib mir ein P

„Der politisch-publizistische Verstärkerkreislauf ist eine Wortschöpfung des Kriminologen Sebastian Scheerer aus den 70er Jahren (KrimJ 10 [1978], 223 ff.). Er handelt vom wechselseitigen Aufschaukeln effektheischender Presseartikel und politischer Forderungen. Allein dieser Umstand hat uns animiert, ein drittes P hinzuzufügen, das für den populistischen Charakter stehen soll. Hoppe und Neubacher wiederum sprechen sich für eine Erweiterung des politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs um die Justiz und die Öffentlichkeit aus (Hoppe/Neubacher MschrKrim 105 [2022], 238, 245). Da kein P dabei ist, lassen wir diesen Aspekt erst einmal aus ästhetischen Gründen unberücksichtigt und konzentrieren uns auf die ersten drei P.“ So steht es in unserem September-NL aus dem Jahre 2024, und hierzu stehen wir nach wie vor. Offengestanden haben uns die Inertia- bzw. Trägheitseffekte ohnehin mit voller Wucht ergriffen und halten wir daher an jeder noch so unbedachten Äußerung fest. Um das von uns gleichfalls nicht besonders geschätzte Public-Private-Partnership zu toppen, möchten wir gerne nur noch ein viertes P in die Debatte werfen, nämlich die Polizei. Ganz so begeistert wie in der Sesamstraße sind wir von diesen vielen Ps allerdings nicht. https://www.youtube.com/watch?v=bY9RzSVE3Sk Erst jüngst wieder haben wir am Beispiel der Schließung des Görlitzer Parks und seiner nunmehr durch das VG Berlin vorerst verfügten erneuten Öffnung ablesen können, welche Wirkung dieser Verstärkerkreislauf hat oder zumindest haben soll: So entnehmen wir der Pressemitteilung des VG Berlin das Folgende: „Es spreche […] vieles dafür, dass aktuell ein Eintritt des Senats auf die weit über die Stadtgrenzen Berlins reichende öffentliche Diskussion und mediale Berichterstattung über die Kriminalitätsproblematik im und um den Görlitzer Park gestützt werden könnte.“ https://strafrecht-online.org/vg-berlin-goerli Das klingt auf den ersten Blick ein wenig kryptisch und übersetzen wir daher für Sie wie folgt: Werde seitens der Polizei und der Presse auf populistische Art und Weise hinreichend Alarm gemacht, dass es sich beim Görlitzer Park um einen solchen des Schreckens handele, vor dem sich die Welt grause, dann dürfe sich auch der Senat um ihn aus dringenden Gesamtinteressen kümmern, und nicht der Bezirk. Genau genommen handelt es sich damit nicht nur um einen Verstärker-, sondern sogar um einen Ermöglichungskreislauf. Es soll also Chefsache sein, Kai Wegner hat mal wieder Aufschlag (zu seinem Tennismatch im dunklen Berlin vgl. https://strafrecht-online.org/nl-2026-01-30 [I.]). So sieht es jedenfalls der Senat von Berlin unter Bezugnahme auf das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz von Berlin und hat lediglich vergessen, neben K.I.Z (hierzu unten V.) noch Ernst Reuter ins Spiel zu bringen: „Schaut auf diese Stadt!“ Dieses Zitat passt zwar nicht recht, ist aber in einem populistischen Verstärkerkreislauf eh egal. Das verschafft dem politischen Entscheidungsträger natürlich einen dynamischen Gestaltungsspielraum. Sofern das „Ansehen“ der Stadt und die mediale Berichterstattung ein „dringendes Gesamtinteresse“ zu begründen vermögen, kann man doch einfach mal ein wenig nachhelfen und die stets um Schlagzeilen bemühte Journaille auf ein paar vorgebliche Missstände hinweisen, die die Stadt an den Rand des Zusammenbruchs brächten. Die optimale Verstärkung wäre dann lediglich noch diejenige, dass der Senat von Berlin aus Gründen des Ansehens ohne weitere Voraussetzungen die Schließung des Parks verfügen könnte. Von seiner Attitüde her meint er bereits diese letzte Ausbaustufe erreicht zu haben, ganz so weit sind wir allerdings noch nicht. Und so werden sich noch weitere Gerichte mit der Frage zu befassen haben, was von den Konstruktionsversuchen eines kriminalitätsbelasteten Ortes so zu halten ist. https://strafrecht-online.org/goerlizaunfrei https://strafrecht-online.org/nd-goerli