Thomas
12.04.2005, 20:31
Es geht speziell um die Variante (A schickt den F voran, wissend dass dadurch sein Bruder B den F statt ihn selbst verprügelt).
Sollte man die mittelbare Täterschaft des A (223, 25 I Alt.1 ggüb. F) aus welchen Gründen auch immer ablehnen (und der Korrektor würde im Optimalfall "vertretbar!" an den Rand schreiben ;) ), könnte man den A dann wegen Beihilfe zur Körperverletzung (223, 27) kriegen, wenn man bedenkt, dass er dem B den F (also das Tatobjekt) zuführt?
Fällt dieses Zuführen, also das Voranschicken des F, damit der B diesen verprügeln kann, unter die Beihilfe? Denn schließlich hätte B ohne dieses Vorausschicken gar keine rechtswidrige Tat gegenüber dem F begehen können! Wäre um Meinungen sehr dankbar!
Sollte man die mittelbare Täterschaft des A (223, 25 I Alt.1 ggüb. F) aus welchen Gründen auch immer ablehnen (und der Korrektor würde im Optimalfall "vertretbar!" an den Rand schreiben ;) ), könnte man den A dann wegen Beihilfe zur Körperverletzung (223, 27) kriegen, wenn man bedenkt, dass er dem B den F (also das Tatobjekt) zuführt?
Fällt dieses Zuführen, also das Voranschicken des F, damit der B diesen verprügeln kann, unter die Beihilfe? Denn schließlich hätte B ohne dieses Vorausschicken gar keine rechtswidrige Tat gegenüber dem F begehen können! Wäre um Meinungen sehr dankbar!