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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Übungsfall 1 vom 12.04.2005


Thomas
12.04.2005, 20:31
Es geht speziell um die Variante (A schickt den F voran, wissend dass dadurch sein Bruder B den F statt ihn selbst verprügelt).

Sollte man die mittelbare Täterschaft des A (223, 25 I Alt.1 ggüb. F) aus welchen Gründen auch immer ablehnen (und der Korrektor würde im Optimalfall "vertretbar!" an den Rand schreiben ;) ), könnte man den A dann wegen Beihilfe zur Körperverletzung (223, 27) kriegen, wenn man bedenkt, dass er dem B den F (also das Tatobjekt) zuführt?

Fällt dieses Zuführen, also das Voranschicken des F, damit der B diesen verprügeln kann, unter die Beihilfe? Denn schließlich hätte B ohne dieses Vorausschicken gar keine rechtswidrige Tat gegenüber dem F begehen können! Wäre um Meinungen sehr dankbar!

Mr.Chaos
18.04.2005, 22:55
Hmmm bei ner Beihilfe müsste der Täter, der die Haupttat ausführt, vörsätzlich handeln. Und das hat ja der B. Der error in persona ist unbeachtlich.Er hatte also Vorsatz bezüglich der Körperverletzung eines anderen Menschen. Der A hat die Handlung des B mindestens unterstützt, weil er den F vorausschickte, wissend, dass er auf die Nuss bekommen wird. Auch A hatte damit Vorsatz. Müsste also theoretisch gehen :D