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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Meine Kurzlösung vom Übungsfall Nr.3


The Black Prince
23.04.2005, 14:27
Hallo alle zusammen,

Ich habe mich heute morgen mal etwas länger mit dem Übungsfall Nr. 3 auseinander gesetzt und würde mich nun sehr freuen, wenn ich ein (hoffentlich positives :lol: ) Feedback bezüglich meiner Lösung bekommen würde. Es gab im Ausgangsfall einige Problemfelder bei F bezüglich der Frage, ob er Mittäter oder Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe). Ich habe mich für die letzte Alternative entschieden, wobei ich sie auch nicht ganz unproblematisch finde, da seine psychische Unterstützung eher an eine Anstiftungshandlung erinnert. Leider scheitert diese daran, dass er Tatherrschaft besitzt, bzw. das Ertrinken von K auch verhindern könnte.
Noch ein schönes und erholsames Wochenende!

Kurzlösung von Übungsfall Nr. 3

A. Strafbarkeit der N

1. Strafbarkeit der N gegen K gemäß §§ 212, 211, 13 durch Ertrinken lassen.

I. Objektiver Tatbestand
1. Erfolg +
2. Physisch-reale Handlungsmöglichkeit (geübte Schwimmerin) +
3. Kausal im Sinne der modifizierten condition-sine-qua-non-Formel +
4. Garantenstellung:
a) enge natürliche Verbundenheit: Keine Verwandte gerader Linie, in diesem Fall trotzdem, sie hat die Aufsichtspflicht für die Eltern des K übernommen +
b)  freiwillige Übernahme von Schutz-/Beistandspflichten +
5. Pflichtwidrigkeits-/Schutzzweckzusammenhang + (Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre der Erfolg bei einer Handlung nicht eingetreten)
6. Gleichwertigkeit von Tun/Unterlassen (nicht relevant bei täterbezogenen Mordmerkmal)
II. Subjektiver Tatbestand
1.Vorsatz/Tötungsvorsatz  dolus eventualis, sie nimmt es billigend in Kauf, in dem sie trotz Wissen, dass er nicht schwimmen kann und das Ufer wohl nicht erreicht, ins Haus geht
2. Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe: Niedrige Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner sittlich-rechtlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
- Ungestörtes Wochenende wichtiger als Leben ihres Cousins +
- Hemmungslose Eigensucht +
III. Rechtswidrigkeit +
IV. Schuld +
V. Ergebnis +

B. Strafbarkeit des F

1. Strafbarkeit des F gemäß §§ 212, 211, 13, 25 II.

I. Objektiver Tatbestand
1. Erfolg +
2. Physisch-reale Handlungsmöglichkeit +
3. Kausalität +
4. Garantenstellung? Aus Ingerenz wäre evtl. anzunehmen. Er hat durch seinen Besuch dazu beigetragen, dass K der N entwischt ist. Sorgfaltspflichtwidrig auch insofern, als dass er wissen muss, dass man kleine Kinder nicht unbeaufsichtigt lässt.
5. funktionale Tatherrschaft? Gemeinsamer Tatentschluss -  F überredet sie
 keine Strafbarkeit

2. Strafbarkeit des F gemäß §§ 212, 211, 13, 26
I. Objektiver Tatbestand
1. Teilnahmefähige, vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat +
Problem! Anstifter hat keine Tatherrschaft. F hätte (s.o.) den Tod des K genauso gut abwandeln können, wie N  Tatherrschaft i. S. d. ?Vom-Vorsatz-umfasste-In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes?.
 keine Strafbarkeit

c) Strafbarkeit des F gemäß §§ 212, 211, 13, 27
I. Objektiver Tatbestand
1. Vorsätzlich begangene, rechtswidrige Haupttat +
2. Physisch-reale Handlungsmöglichkeit +
4. Kausalität/Hilfeleisten durch psychische oder physische Unterstützung.
Rechtslehre geht von der Anwendung allgemeiner Kausalitätsregeln aus  modifizierte conditio-sine-qua-non-Formel, Rechtssprechung genügt es, wenn die Haupttat irgendwie gefördert worden ist.
Psychische Unterstützung + Problem! Wirklich nur Unterstützung??? Folgt man aber der Rechtslehre war seine Handlung auf jedem Fall kausal.
5. Garantenstellung +
6. Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven + subjektiven Tatbestandes, Tötungsvorsatz.
7. Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes
a) selber erfüllt +
b) Kenntnis von der Erfüllung des MM in N + (er hat sie ja selber quasi erst zur Tat überredet)
c) Akzessorität:
(1) § 28 I  § 211, 13, 27
(2) § 28 II  § 212, 211, 13, 27
2. ist vorzuziehen, Streitentscheid kann aber offen bleiben.
III. Rechtswidrigkeit +
IV. Schuld +
V. Ergebnis +

C. Strafbarkeit des A
1. Strafbarkeit des A gemäß § 222, 13
I. Objektiver Tatbestand
1. Erfolg +
2. physisch-reale Handlungsmöglichkeit (Absichern der Baugrube oder des Grundstückes wäre möglich gewesen)
3. Kausalität +
4. Garantenstellung:
a) Ingerenz +
b) Verkehrssicherungspflicht +
5. objektive Sorgfaltspflichtverletzung + objektive Vermeidbarkeit +
6. Sorgfalts-/Pflichtwidrigkeitszusammenhang +
II. RW +
III: Schuld
Individuelle Vorsehbarkeit/individuelle Vermeidbarkeit +
IV. Ergebnis +

Abwandlung

F ist strafbar gemäß §§ 212, 211, 13 wenn wieder der niedrige Beweggrund anzunehmen ist.
N ist nicht strafbar gemäß § 222, 13. Argument: Außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass eine andere Aufsichtsperson (G in diesem Fall Beschützergarant) seinen Schützling vorsätzlich ertrinken lässt.

Strafbarkeit des A gemäß § 222, 13
Zwar auch jeder Lebenserfahrung, dass ein Kleinkind vorsätzlich in der Baugrube geschubst wird und ertrinkt, aber generell Sorgfaltspflichtverletzung bzgl. der unabgesicherten Baugrube.

The Black Prince
23.04.2005, 20:44
Aktualisierungen bzw. Ergänzungen

2. Strafbarkeit des F gemäß §§ 212, 211, 13, 26
I. Objektiver Tatbestand
1. Teilnahmefähige, vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat +
Problem! Anstifter hat keine Tatherrschaft. F hätte (s.o.) den Tod des K genauso gut abwandeln können, wie N  Tatherrschaft i. S. d. ?Vom-Vorsatz-umfasste-In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes?.
- Rechtslehre (Lehre von der Tatherrschaft) Täter ist hiernach wer als ?Zentralgestalt? des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt, die Tatbestandsverwirklichung somit nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.
- Neuere Rechtssprechung: - Grad des eigenes Interesses
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft/Wille zur Tatherrschaft
Leitprinzip der Tatherrschaft: Entscheidend für die Täterschaft ist danach, ob und inwieweit der einzelne Beteiligte nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie aufgrund seiner Willensbeteiligung das Ob und. Wie der TAtbetandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der Erfolg als das Werk (auch) seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint
 F sehr hohes eigenes Interesse, an der Tat genauso beteiligt wie N (da Unterlassensdelikt)

 keine Strafbarkeit

c) Strafbarkeit des F gemäß §§ 212, 211, 13, 27
4. Kausalität/Hilfeleisten durch psychische oder physische Unterstützung.
Rechtslehre geht von der Anwendung allgemeiner Kausalitätsregeln aus conditio-sine-qua-non-Formel, Rechtssprechung genügt es, wenn die Haupttat irgendwie gefördert worden ist.

Wahlfeststellung? Strafbarkeit des F wegen Beihilfe als milderes Delikt



Abwandlung

F ist strafbar gemäß §§ 212, 211, 13 wenn wieder der niedrige Beweggrund anzunehmen ist.
N ist nicht strafbar gemäß § 222, 13. Argumente: Keine physisch-reale Handlungsfähigkeit; sie ist im Haus, K Nachbargrundstück geht sofort unter und ertrinkt. Zudem außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass eine andere Aufsichtsperson (G in diesem Fall Beschützergarant) seinen Schützling vorsätzlich ertrinken lässt.

The Black Prince
24.04.2005, 23:31
Abwandlung,
natürlich ist F strafbar gemäß §§ 212, 211 (ohne Unterlassen)...