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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Strafrecht BT I (SoS 2009)


Dominik
06.05.2009, 08:14
Das neue Semster hat begonnen und die ersten Vorlesungen auch zum Strafrecht BT I sind gelaufen. Bestimmt sind bei dem ein oder anderen schon Fragen oder Unklarheiten aufgetaucht.

Hier wäre doch ein geeigneter Ort Probleme mit vereinten Kräften zu lösen! Vielleicht haben ja auch viele das gleiche Problem, sodass RH in den nächsten Veranstaltungen unklare Punkte gegebenenfalls nochmals erörtern kann. Ihr könnt auch gerne sonstige Statements zur Vorlesung und den Unterlagen abgeben, um beides gegebenenfalls noch verbessern zu können!

Bruce Lee
09.05.2009, 15:32
Hola! Eine Frage zu KK 27/28:

Unter III. auf KK 27 wird betont, dass die zu verdeckende oder zu ermöglichende Handlung eine Straftat sein muss, Ordnungswidrigkeiten seien ungenügend. (laut BGH)

Weiter unten auf Kk 28 wird unter "a) Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen" die h.M wiedergegeben, welche selbige auch unter die Verdeckungsabsicht fallen lassen will. (Ebenfalls wird auf den BGH verwiesen)

Es leuchtet mir nicht ein warum Verdeckungsabsicht nicht gegeben ist wenn die Tötung vorgenommen wird um eine Ordnungswidrigkeit zu vertuschen, jedoch ist sie einschlägig beim Versuch den "Ansehensverlust im Freundeskreis" zu verhindern.

Die Argumentation über den Wortlaut, welcher explizit eine Straftat verlangt ( nicht Ordnungswidrigkeit, nicht sonstige Beweggründe), ist doch eigentlich für beide Begehungsgründe zutreffend, selbiges gilt natürlich für die Gegenargumente auf KK 28. Wertungswiderspruch ?!

Dominik
11.05.2009, 09:35
Hallo!

Auf KK 27 geht es um den Gegenstand der Verdeckungsabsicht, also das Verhalten, das der Täter zu verdecken sucht. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („um eine Straftat zu verdecken“) muss dieses Verhalten eine Straftat sein (z.B. Tötung des Ladendetektivs, um einen vorherigen Diebstahl zu verdecken). Es genügt es also nicht, wenn der Täter deshalb tötet, um eine Ordnungswidrigkeit zu verdecken (z.B. Tötung einer Politesse, um zu verdecken, dass man im Parkverbot geparkt hat). Das dieser Fall nicht von § 211 II Gr. 3 StGB erfasst ist, mag in der Tat wertungswidersprüchlich sein, denn die Tötung eines Menschen aus einem solch geringen Anlass ist wohl noch verwerflicher als die Tötung zur Verdeckung einer Straftat. Das Gesetz verlangt jedoch ausdrücklich eine Straftat als Gegenstand der Verdeckungsabsicht. Wegen Art. 103 II GG sind wir Rechtsanwender daran gebunden und können den Fall der Tötung zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit nicht im Wege eines erst-recht-Schlusses in den Tatbestand des § 211 II Gr. 3 StGB mit einbeziehen. Möglich bleibt daher nur eine Erfassung dieses Falls über die sonstigen niedrigen Beweggründe i.S.d. § 211 II Gr. 1 Var. 4 StGB.

Die auf KK 28 erörterte Problematik ist davon zu trennen. Hier geht es nicht um die Frage, was Gegenstand der Verdeckungsabsicht sein muss (dies muss wie soeben gesehen stets eine Straftat sein), sondern die Frage, was Motiv für die Verdeckungstötung sein muss, also die Frage, warum der Täter eine Straftat verdecken will: Muss der Täter die Straftat deshalb verdecken wollen, weil er sich (wie wohl regelmäßig) der Strafverfolgung entziehen will oder genügt es auch, wenn er sich aus anderen Gründen entschließt, die Straftat durch Tötung eines Menschen verdecken zu wollen? Die h.M. stellt an den Beweggrund, der den Täter zur Verdeckung einer vorherigen Straftat durch Tötung eines Menschen treibt, keine besonderen Anforderungen und lässt auch genügen, wenn der Täter mit der Tötung erreichen will, dass andere mit der Aufdeckung der vorherigen Straftat verdende und ihm unangenehme Folgen (z.B. Ansehensverlust im Freundeskreis) nicht eintreten.


Ausgehend von o.g. Beispielen ergibt sich daher folgendes Bild:

1. T tötet den Ladendetektiv, um zu verhindern, dass er als Täter eines Diebstahls überführt und bestraft wird.
§ 211 II Gr. 3 Alt. 2 StGB unproblematisch (+), da es sich bei dem zu verdeckenden Verhalten um eine Straftat handelt (Diebstahl) und der Täter diese deshalb zu verdecken sucht, weil er nicht strafrechtlich verfolgt werden will.

2. T tötet den Ladendetektiv, um zu verhindern, dass er als Täter eines Diebstahls überführt wird. Er fürchtet, dass sich seine Familie von ihm abwenden würde, wenn herauskäme, dass er ein Dieb ist.
Auch hier handelt es sich bei dem zu verdeckenden Verhalten um eine Straftat (Diebstahl). Der Täter will die Tat aber nicht aus Furcht vor Strafverfolgung, sondern deshalb verdecken, weil er andere Konsequenzen (Abkehr der Familie) fürchtet. Nach h.M. genügt auch die Verdeckung einer Straftat zur Vermeidung solcher außerstrafrechtlichen Folgen, sodass auch hier gilt: § 211 II Gr. 3 Alt. 2 StGB (+).

3. T tötet die Politesse, um zu verhindern, dass er als Falschparker überführt wird und eine Geldbuße bezahlen muss.
Zwar ist Motiv des Täters hier die Vermeidung spezifischer Folgen von Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld). Gegenstand der Verdeckungsabsicht ist hier aber keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit (Falschparken). Das genügt für die Verdeckungsabsicht jedoch nicht; es muss um die Verdeckung einer Straftat gehen: § 211 II Gr. 3 Alt. 2 StGB daher (-), in Betracht kommt jedoch § 211 II Gr. 1 Var. 4 StGB.

4. T tötet die Politesse, um zu verhindern, dass er als Falschparker überführt wird. Man kennt ihn in seinem Ort als peniblen Menschen und er sieht diesen Ruf als gefährdet, wenn bekannt wird, dass er falsch geparkt hat.
T handelt hier nicht zur Vermeidung spezifischer Folgen von Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld), sondern aus anderen – „außerordnungswidrigkeitlichen“ – Konsequenzen, wenn es ihm um die Vermeidung des Ansehensverlusts geht. Darauf kommt es hier jedoch schon deshalb nicht mehr an, weil Gegenstand der Verdeckung auch hier keine Straftat, sondern lediglich eine – nicht ausreichende – Ordnungswidrigkeit ist: § 211 II Gr. 3 Alt. 2 StGB daher auch hier (-), in Betracht kommt jedoch ebenfalls § 211 II Gr. 1 Var. 4 StGB.


Ich hoffe, ich habe damit deine Unklarheiten beseitigen können!?

Dominik

Bruce Lee
11.05.2009, 16:38
Ja, alles klar. Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort !

Unregistriert
11.06.2009, 18:30
Hallo zusammen,
ich würde gerne wissen, was es mit der Orientierungsprüfung auf sich hat, die man im Rahmen der VL schreibt. Muss man? Kann man? Wovon ist das abhängig?
Vielen Dank im Voraus

Dominik
12.06.2009, 14:59
Wer zum Rechtsstudium zugelassen ist, hat sich einer Zwischenprüfung zu unterziehen. Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Studierende die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Weiterstudium erfüllt und soll den Studierenden dazu dienen, ihre Studienwahlentscheidung möglichst frühzeitig zu überprüfen.

Die Prüfungsleistungen müssen bis spätestens zum Ende des 2. Semesters erbracht werden und können einmal im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Wer die Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des 3. Semesters erbracht hat, verliert grundsätzlich den Prüfungsanspruch.

Die Prüfungsleistungen für die Orientierungsprüfung werden im Rahmen der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in den Grundlagenfächern sowie im Rahmen einer Vorlesung des 2. Semesters in einer der begleitenden Übungen für Anfänger I, wahlweise in den Fächern Bürgerliches Recht, Strafrecht oder Öffentliches Recht, in Form einer Aufsichtsarbeit erbracht.

Nähere Auskünfte erteilt das Prüfungsamt.

Dominik
09.07.2009, 18:16
In der Schnapp vom 9. Juli 2009 findet sich in der Rubrik Antik/Sammler folgende Anzeige (worauf uns ein Teilnehmer der Vorlesung aufmerksam machte):

"Adolf Hitler 'Mein Kampf' Antiquarisches Buch, Band 1&2 (Weltkriegsausgabe), sehr guter Sammler-Zustand, 150,- €"

Was meinen Sie?
Ergibt sich daraus eine Strafbarkeit für den Inserent und/oder für dem Verantwortlichen bei der Schnapp?

Unregistriert
09.07.2009, 20:40
inserent: § 130 II Nr. 1 lit. d) var. 4, 5, 7,
verantwortlicher der zeitung: §§ 130 II Nr. 1 lit. d), var. 4, 5, 7, 27

lässt sich uU an § 86 I Nr. 4 denken?