Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : BGB - kann man auch drüber snacken...
Aargh, missbrauchen wir mal das Strafrechtsforum...mit Herrn Bloys Ehekrach bin ich jetzt nämlich fertig...
Bei der BGB-HA : Was habt ihr da ? Rücktritt geht zwar Anfechtung vor - aber hmm ...Kaufvertrag wirkt gegen B , der kann aus Mangel im eigenen Namen zu handeln nicht anfechten...aber vielleicht wegen Inhaltsirrtums , weil er das Grundstück mit Seezugang ersteigern wollte , dass V ausgesucht hatte?
B wollte nicht das Grundstück ersteigern, das einen Seezugang hat, sondern das welches V markiert hatte. Daher hat er das richtige ersteigert und unterlag dies bezüglich keinem Irrtum.
Versteh nicht wieso du nen Rücktritt ins Spiel bringst. Wie soll da der Rücktritt funktionieren? Ich kenn den Rücktritt nur im Sachmängelrecht und das ist ja hier wohl nicht einschlägig.
Hmm, Auftrag V an B - B kein Bote wegen Vollmacht aus Auftrag - B kein Stellvertreter wegen Handeln im eigenen Namen - formgerechter Vertragsschluss (- keine Anfechtungsmöglichkeiten -) . A kann Zahlung des Kaufpreises von B verlangen.
Logischer Schluss - kann B von V den Ersatz der Aufwä(/e)ndungen in Höhe der Bietersicherheit (gehe mal davon aus , dass er das selbst bewirkt hat ?) und den Vorschuss des restlichen Kaufpreises verlangen.
Soweit alle einverstanden ?
So ich hab noch mal den SV angeguckt und ich vermute , Gast 1 hat da einfach rausgelesen, dass sie zurücktreten wollen und wenn ich an Prof. Hager denke , gellt es auch in meinen Ohren, dass nach Vertragsschluss Rücktritt vor Anfechtung geht. Aber `nen Sachmangel nach §434 kann ich auch nicht entdecken... :roll:
Sachmangel könnte ja der fehlende Seezugang sein. Allerdings müssten sich B und A dann auf diesen als Vertragsbestandteil geeinigt haben. Das hanen sie aber nicht getan, sondern beide wollten Lotnr. 237 ersteigern und zu diesem gehört eben kein Seezugang
Lasst ihr V im Grundfall den auftrag anfechten ?
der auftrag scheitert doch schon an der form, oder? wenn man die anfechtung als rechtshindernde anfechtung ansieht, müsste man sie dann doch im hilfsgutachten prüfen. ich glaube, dass das unnötig ist, weil die anfechtung an dieser stelle keine großen probleme mit sich bringt.
Also ich neige dazu den Auftrag trotz Formmangel gelten zu lassen. Das Einzige , was aus meiner Sicht dagegen spricht , ist , dass die Form zu V`s Schutz ist. Das auszunutzen, weil er sich verschrieben hat und B ohne weitere Informationen losgeschickt hat, finde ich ungerecht. Die Form könnte man ebenso als Schutzmechanismus für B interpretieren. Warum sollte B denn wegen Formmangels auf einem Grundstück sitzenbleiben, dass er nicht braucht, nicht will und auch nicht bezahlen kann.Zumal er den KAufvertrag nicht wegen Irrtums anfechten kann(, er hat ja alles richtig gemacht) und er sich wegen eines ungültigen Auftrags auch nicht davon zu lösen vermag. Oder irre ich da?
Störte Becker
16.09.2005, 17:10
Du sagst es ja selber: Die Form soll (u.a.) V schützen. Und zwar genau vor einem Irrtum wie diesem. Er will ein Grundstück kaufen und verrutscht mal eben in der Zeile. Ein solcher verwirrter Professor ist wirklich schützenswert. :)
Auch B soll geschützt werden, er ist daher auch nicht zum Kauf verpflichtet. Allerdings nimmt er - sehr unbedacht - die gesetzliche Hürde der Beurkundung als er den wirksamen Kaufvertrag abschließt. Hier endet die Fürsorge der Rechtsordnung.
Ich persönlich halte die Formvorschriften gewissermaßen für ein Muster ohne Wert. Ihre Funktion mag auch darin liegen im öffentlichen Interesse eine zuverlässige Zuordnung von Grundstücken zu einem Eigentümer zu gewährleisten. Offensichtlich wird sie ihrer Schutzfunktion (in Hinblick auf B bei Vetragsabschluss mit A) nicht ausreichend gerecht. Wenn man aber den Sinn der Form nicht per se verwerfen möchte, kommt man nicht umhin einen Auftrag hier abzulehnen.
Es bleibt mir nur eine Hoffnung: Der Professor V entschuldigt sich bei seinem alten Kumpel für den ganzen Stress, zahlt ihm den vollen Kaufpreis und die beiden gehen zu´sammen ein Bier trinken.
Aber der größte Schwachsinn ist doch , dass man B dann Schadensersatz aus c.i.c. gibt, oder was?
Selbst eine absolute Störung der Geschäftsgrundlage bei B wird ja durch die erfolgte Beurkundung geheilt, obwohl es da auch wieder Gegner gibt , weil es in einem Rutsch verkauft und übereignet wurde. Ich bin wirklich genervt - am Ende hat V das Grundstück und alle anderen ihr Geld . Was soll all das Theater...
Störte Becker
16.09.2005, 18:16
Bin bei c.i.c. noch nicht so firm. Mein Eindruck ist aber, dass es an der Kausalität der Pflichtverletzung (Ankreuzen der falschen Lotnummer) für den Schaden (Kaufpreis höher als Schätzwert) mangelt. Kausal für den Schaden ist die Nichtigkeit des Auftrages. Diese haben aber B und V gleichermaßen zu vertreten. Daher würde ich haftung aus c.i.c. verneinen. Muss das mit der Kausalität aber noch mal nachlesen. Wenn jemand da gute Lektüre empfehlen kann, bin ich für Tips dankbar.
Naja, c.i.c. Schadenserstaz in Höhe des negativen Interesses soll wohl herrschende Literaturauffassung sein, weil die den Formmangel nicht überwinden können.Aber die wollen sich das mit dem Schadensersatz halt hinbiegen (wegen der angestrebten Rechtsfolge:v muss das Grundstück nehmen ,alle anderen kriegen ihr Geld). Du formulierst genau die Kritik dazu - Medicus hingegen will die Sache mit der Schutzwürdigkeit ausdiskutieren. Da komme ich bei allem hin und her immer zugunsten des B zum Bestehen des Auftrags , weil A - wollte er das Grundstück oder so haben - trotz Formmangels immer am Auftrag festhalten wollte. Wer sonst hat denn da dran eine Interesse ? Wenn der Auftrag gültig ist , kann V den auch anfechten. Folge: V hat das Grundstück , alle anderen ihr Geld.
Also -alles Quark! Wenn ich mich da nicht völlig irre...
Irgendwie vertseh ich das mit c.i.c. nicht. Hat der B nen Anspruch aus c.ic. gegen den V, weil V den Auftrag nicht beurkundet hat? Oder wie soll das gehen? :?
Wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind- ja. Nur ist eben die Preisfrage , ob V im Gegensatz zu B dafür verantwortlich war , den Auftrag beurkunden zu lassen... Verzwickt.
Störte Becker
20.09.2005, 18:21
Nicht sehr verzwickt, denke ich. Beide waren dafür verantwortlich. Es wäre dem V nur vorzuwerfen, wenn er ausdrücklich darauf gedrängt hätte oder die Formnichtigkeit sonstwie überwiegend zu vertreten hatte. Das ist hier nicht der Fall, wo beide scheinbar die Form schlicht und einfach nicht bedacht haben.
Und was ist mit c.i.c. wegen dem falschen Kreuz. Könnte das nicht auch eine Pflichtverletzung des V sein? Dann müsste er doch auch Schadensersatz leisten und B würde das Grundstück los werden.
Störte Becker
21.09.2005, 10:32
Ich denke nicht. Denn nicht das falsche Ankreuzen war kausal für den Schaden, sondern vielmehr die Nichtigkeit aufgrund Formmangels. Da der Vertrag unwirksam war, ist es im Grunde belanglos, dass V beim Vertragsschluss fahrlässig einem Irrtum unterlag.
Es wird im Seminar hierzu auch anderes vertreten, aber mir erscheint das dogmatisch nicht korrekt . Abgesehen von der "Billigkeit" der so erzielten Lösung habe ich dafür auch noch kein stichhaltiges Argument gehört. Diese angebliche Billigkeit stelle ich aber in Frage. Im Fall eines formwirksamen Vertrages hätte V den Auftrag aufgrund von Erklärungsirrtum anfechten können. Dann wäre er Schadensersatzpflichtig gewesen. Genau vor diesem Irrtum sollte ihn aber die Form schützen. Ihm nun aufgrund von Irrtum über c.i.c. eine Schadensersatzpflicht aufzuerlegen, ohne dass er seinerseits irgendwelche Ansprüche geltend machen kann (s.u. Schadensberechnung) verstößt gegen die Schutzzwecke der Form.
Zur Schadensberechnung: Der Schaden besteht ja nicht in dem Erwerb des Grundstücks. Soweit ich das bisher durchdrungen hab berechnet sich der Schaden so: Kaufpreis - Schätzwert d. Grundstücks. Denn nur insoweit entsteht ein wirtschaftlicher Schaden für B. Ein Anspruch oder eine Erwerbspflicht bezüglich des versehentlich ersteigerte Grundstück ergibt sich für V nicht (da Auftrag formnichtig), schon gar nicht aus c.i.c..
Wenn jemand gute Gegenargumente hat: Her damit.
Normalerweise soll die Form doch beide schützen. Wäre V der Fehler nicht unterlaufen, hätte B immer noch dem Auftrag korrekt ausgeführt. Dann würde V darauf bestehen, dass der Auftrag trotz Formmangels gültig ist,wenn sich B nun dächte , das Grundstück gefiele ihm auch gut, er wolle es selbst behalten. Also, im Grunde dient die Vorschrift nur V`s Interessen, warum soll er sich also darauf berufen können, wie es ihm beliebt- beziehungsweise , warum soll er als das schwache Glied in der Kette diese Möglichkeit haben, in Anbetracht dessen , dass B eindeutig alles richtig gemacht hat und dafür Absicherung verdient, außerdem hat der ja nun überhaupt kein Interesse am Grundstück-sein Interesse liegt so, dass er nie den Kauf getätigt hätte, also 365.000 von V - gegen das Grundstück.
Störte Becker
21.09.2005, 18:11
Jeder Beteiligte kann sich auf die Formpflicht insoweit berufen, wie sie ihn schützen soll. Hier soll V durch die Beurkundung u.a. vor einer irrtümlichen Willenserklärung geschützt werden. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass V bei Wahrung der Form der gleiche Irrtum unterlaufen wäre.
Wenn Du nun aber im Wege der c.i.c. der irrtümlichen Willensäußerung des V doch eine Bindungswirkung zukommen läßt, untergräbst Du den Willen des Gesetzgebers. Dieser sieht vor, dass sich niemand zum Grundstückserwerb verpflichten kann, ohne vorher hinreichend aufgeklärt worden zu sein.
Wie macht ihr das mit der KP-Zahlung? Einfach ...da erbereits eine Bietersicherheit iHv 10% gezahlt aht, kann der A die Restsumme von ... verlangen oder verkompliziert amn das unnötig mit ... er müsste diese Summe zahlen , aber er könnte auch die Bietersicherheit herausverlangen, der Einfachheit halber dann die Aufrechnung....
Hmmm?
Sehe das mit der fehlenden Kausalität bzgl. des Irrtums genauso.
Könnte man aber nicht sagen, dass V als Initiator dieses ganzen Geschäfts in einer besonderen Sorgfaltspflicht steht und ihm eher der Vorwurf der nicht vorgenommenen Beurkundung gemacht werden kann?
Wenn ich den B von seinen Aufwendungen und dem Kaufpreis befreien wollen würde, dann eher über die GoA. Auf diesem Weg gibt´s bessere Argumente, mit denen dieses Ergebnis vertretbar erscheint.
Das mit der Bietersicherheit und dem Kaufpreis würd ich nicht getrennt machen. Mache das zusammen, mit Aufrechnung.
Störte Becker
22.09.2005, 12:40
Mal ne andere Frage. Wenn da steht: "Der anwesenden Notar beurkundet den Vertrag", beinhaltet das dann schon die Auflassung? Ist für die Formbedürftigkeit interessant, weil die Abtertung Anspruch auf Auflassung keinen Beurkundungszwang auslöst (Medicus SchR I, BHG 89,41).
Also ich würde einfach sagen,dass nur noch die restliche KAufsumme zu bewirken ist. Aufrechnung ist doch viel zu umständlich...
Glaube außerdem, dass mit der Beurkundung die Auflassung erfolgt, sonst könnte der Formmangel des Auftrags auf den KV durchschlagen, da für B die Geschäftsgrundlage komplett wegfällt, oder?
Es geht doch aber nicht darum, dass die Abtretung des Auflssungsanspruchs den Auftrag formbedürftig machte-? Es geht doch um die Vermögensverpflichtung und -verschiebung.
EIne Aufrechnung geht doch auch gar nicht . Weswegen sollte die Bietersicherheit " eine Leistung sein, die der eine dem anderen schuldet"?
Störte Becker
22.09.2005, 17:55
Glaube außerdem, dass mit der Beurkundung die Auflassung erfolgt, sonst könnte der Formmangel des Auftrags auf den KV durchschlagen, da für B die Geschäftsgrundlage komplett wegfällt, oder?
Es geht doch aber nicht darum, dass die Abtretung des Auflssungsanspruchs den Auftrag formbedürftig machte-? Es geht doch um die Vermögensverpflichtung und -verschiebung.
Die Geschäftsgrundlage würde nicht wegfallen. Das Innenverhältnis zw. B und V kann doch nicht Grundlage des Vertrages zw. A und B sein. Oder?
Meines Wissens ist die Auflassung ein eigenständiger Vorgang, der im SV erwähnt werden müßte. Wie seht Ihr das. Quellen dazu?
Was meinst Du mit der Vermögensverpflichtung/-verschiebung. Ich stelle bisher schon auf d. Formzwang hinsichtlich Erwerbs- Veräußerungsverpflichtungen von B und V ab.
Hast Du da was anderes gelesen? Wo?
Hi ,
ich habe eine Frage: Habt ihr es auch so , dass dem B im Grundfall kein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. zusteht und er das Grundstück behalten muss?
Ich denke nicht. Denn nicht das falsche Ankreuzen war kausal für den Schaden, sondern vielmehr die Nichtigkeit aufgrund Formmangels. Da der Vertrag unwirksam war, ist es im Grunde belanglos, dass V beim Vertragsschluss fahrlässig einem Irrtum unterlag.
Es wird im Seminar hierzu auch anderes vertreten, aber mir erscheint das dogmatisch nicht korrekt . Abgesehen von der "Billigkeit" der so erzielten Lösung habe ich dafür auch noch kein stichhaltiges Argument gehört. Diese angebliche Billigkeit stelle ich aber in Frage. Im Fall eines formwirksamen Vertrages hätte V den Auftrag aufgrund von Erklärungsirrtum anfechten können. Dann wäre er Schadensersatzpflichtig gewesen. Genau vor diesem Irrtum sollte ihn aber die Form schützen. Ihm nun aufgrund von Irrtum über c.i.c. eine Schadensersatzpflicht aufzuerlegen, ohne dass er seinerseits irgendwelche Ansprüche geltend machen kann (s.u. Schadensberechnung) verstößt gegen die Schutzzwecke der Form.
Zur Schadensberechnung: Der Schaden besteht ja nicht in dem Erwerb des Grundstücks. Soweit ich das bisher durchdrungen hab berechnet sich der Schaden so: Kaufpreis - Schätzwert d. Grundstücks. Denn nur insoweit entsteht ein wirtschaftlicher Schaden für B. Ein Anspruch oder eine Erwerbspflicht bezüglich des versehentlich ersteigerte Grundstück ergibt sich für V nicht (da Auftrag formnichtig), schon gar nicht aus c.i.c..
Wenn jemand gute Gegenargumente hat: Her damit.
habe bei formbedürftigkeit des auftrags gelesen, dass es wohl möglich sei den formmangel durch treu&glauben zu überwinden...
noch jemand davon gelesen?
Störte Becker
04.10.2005, 19:17
Ja, das kann man grundsätzlich schon. Palandt-Heinrichs §125, Rn16 (glaub ich) sagt aber: Das Ergebnis der Nichtigkeit muss nicht nur hart, sondern schlechthin unerträglich sein, um den Formzwang einzuschränken (st. Rspr.). Also: Wer ein Grundstück 65.000 Euro über Schätzpreis kauft fällt da wohl nicht rein. Find ich zwar auch krass, ist aber wohl der Stand der Lehre...
Versteh nicht so ganz bei der Diskussion wieso der Schätzpreis hier immer so explizit erwähnt wird. Das is doch egal für wieviel Geld der B das Grundstück ersteigert hat, Hauptsache er befindet sich im Rahmen der von V höchstens gewollten 25% über dem Schätzpreis. Also er durfte das Grundstück für nicht mehr als 375.000? ersteigern, was auch nicht geschehen ist. Damit hats sichs doch!
Störte Becker
05.10.2005, 17:27
Das stimmt natürlich. Der Schätzpreis ist aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensberechnung interessant. Wenn Du einen Schadensersatzanspruch (hier c.i.c.) prüfst, muss Du ja den Schaden berechnen. Da er 365.000 bezahlen muss, für ein Grdst. das 300.000 wert ist, hat er einen Schaden von: Naja, eben 65.000... Soviel dazu.
Was die interessante Frage aufwirft, ob der Schätzpreis automatisch dem Wert einer Sache entspricht.
Aber c.i.c geht meines Wissens gar nicht durch, sodass sich das mim Schadensersatzsanspruch sowieso erübrigt! (Argumente siehe oben)
Schon klar, aber du musst ja im Einleitungssatz schon schreiben, was B von V will. Oder würdet ihr sagen, es reicht wenn man schreibt "B könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus c.i.c. haben", ohne den entstandenen Schaden zu nennen?
c.i.c. geht nur nicht durch, wenn man nicht phantasivoll begründet, warum der V dem B zur Beachtung der Form verpflichtet ist, oder? Das kann doch nicht so bleiben, dass V da fröhlich rausspaziert....
Prüft ihr auch Schadensersatz aus Delikt an oder ist das zuuu abwegig???
Danke
c.i.c. geht nur nicht durch, wenn man nicht phantasivoll begründet, warum der V dem B zur Beachtung der Form verpflichtet ist, oder? Das kann doch nicht so bleiben, dass V da fröhlich rausspaziert....
Naja, wenn du das irgendwie mit Quellen belegen kannst, bist du mein ganz persönlicher Held, denn mir geht es auch auf den Geist, dass B am Ende der Gelackmeierte sein soll. Natürlich würde ich c.i.c. auch lieber annehmen, aber den Sachverhalt dahingehend "lebensnah" auszulegen, dass Professor Vogt ein Jura-Professor ist (weil es sich ja um eine Jura-HA handelt), und er deshalb vom Formbedürfnis wissen müsste (diese Ansicht wird im Seminar ohne Witz vertreten!!), geht wohl doch etwas zu weit ;)
[/quote]... den Sachverhalt dahingehend "lebensnah" auszulegen, dass Professor Vogt ein Jura-Professor ist (weil es sich ja um eine Jura-HA handelt), und er deshalb vom Formbedürfnis wissen müsste (diese Ansicht wird im Seminar ohne Witz vertreten!!), geht wohl doch etwas zu weit ;)
oooooooo wiiiiieeee geeeeiiiilllll :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
(Dass das vertreten wird!)
Himmel, sind das Hirnis!
Das nenne ich konstruktives Gespräch echt... ach Mensch, warum denn ausgerechnet Quellen? Ich dachte da eher, an eine logische Argumentation unter Heranziehung praktischer Totschlagargumente ...uups , ich schätze die Formulierung "Argumentation unter Heranziehung von Argumenten" legt ein au´ssagekräftiges Zeugnis über meinen Hausarbeitgeisteszustand ab....
Drauf geschissen, ichwillabernich, basta der Alte kriegt von mir die Verantwortung auf den Hals gehext und wenn es das Letzte ist, was ich in diesem Seminar tue...außer natürlich mitlachen über die , die es lebensnah finden, im 3. Semester alles auf der Welt mit einem Jura vorn dran zu behängen....guckt mal alle aus den Seminarfenstern ....Jurawolken, Jurabäume , Jurakatzen, Jurapunks, lebensnah und in 3D...
ja lasst ihr im hauptfall denn keine berechtigte goa zu?
Nö, Fehlen des Auftrags wegen dessen Nichtigkeit ist anerkanntermaßen abzulehnen.... DAfür könnte ich ausnahmsweise sogar mal Quellen anbieten :lol:
Was sind den deine triftigen Gründe dafür?
Hey,
ja dann biete mal Quellen an...
Wenn man der Rspr folgt, kommt man doch bei Nichtigkeit des Auftrags zur GoA. Diese ist dann auch berechtigt, weil obj. fremdes Geschäft und Interesse usw...
=> B bekommt Aufwendungsersatz, V das Grundstück
Oder doch nicht? :?: :?:
Hm, ich finde den Einwand, dass man die Nichtigkeit eines Auftrag nicht einfach unterlaufen kann mit der GoA viel besser.
Schon mal an das lustige Problemchen mit der Form gedacht? Wenn die GoA Recht usw. vermittelt, dann aber auch solche wie das aus dem Formerfordernis... oder was?
Es ist wirklich gut vertretbar die GoA durchgehen zu lassen. Ich habe damit keinerlei Probleme. Aber die cic auf Biegen und Brechen durchzuhauen halte ich schlicht und einfach für falsch. Wenn man den V drankriegen will, dann wirklich besser über die GoA.
Andere Frage: Hier spricht ja niemand über die Abwandlung. Die halte ich aber für eindeutig schwieriger. Wie habt ihr das mit dem Rechtsschein gemacht? Gilt der als neue Vollmacht die eigenständig angefochten werden muss? Brauche ich da einen eigenen Anfechtungsgegner, etc?
Ja, bei dem Rechtsschein handelt es sich wieder um eine Streitfrage. Nämlich einerseits ob diese überhaupt angefochten werden kann und andereseits wer der richtige Anfechtungsgegner sein soll.
Da eine angefochtene betätigte Innenvollmacht kraft Rechtsschein weiterbestehen kann, muss die kundgegebene Innenvollmacht angefochten werden.
Interessanterweise wurde hier noch gar nicht diskutiert, ob die Vollmacht überhaupt kundgegeben wurde :)
Naja, der B hat doch dem A die Vollmachtsurkunde übergeben. Das sieht schwer nach einer eindeutigen Kundgabe aus.
Wenn also die kundgegebene Innenvollmacht angefochten wird, dann ist doch der Streit, wer bei der Innenvollmacht Anfechtungsgegner ist, hinfällig. Dann muss man nur diskutieren, wer bei der nach außen kundgegebenen Innenvollmacht der Anfechtungsgegner ist?!?
Der Rechtsschein wurde kundgegeben, weil das ein beurkundungsbedürftiger Vertrag war. Dann reichts, wenn die Urkunde erst dann vorgelegt wird.
Der Rechtsschein wurde kundgegeben, weil das ein beurkundungsbedürftiger Vertrag war. Dann reichts, wenn die Urkunde erst dann vorgelegt wird.
Sagt wer?
Der Streit, wer richtiger Anfechtungsgegner ist, wird dann relevant, wenn es darum geht, wem Schadensersatz nach § 122 zusteht.
Das steht in der DNotZ 2005 soweit ich mich erinnere.
Und warum wird die Diskussion dann beim Schadensersatz relevant? Die kundgegebene Innenvollmacht wird doch behandelt wie eine Außenvollmacht, bei der der A Anfechtungsgegner wäre.
Das steht in der DNotZ 2005 soweit ich mich erinnere.
Ok, aber die herrschende Meinung ist das nicht!
(ist eh egal, soweit ich das überblicken kann, hat sowieso die Mehrzahl die Kundgabe angenommen ;) )
Nehmt ihr bei der GoA auch kann einfach Fremdgeschäftsführungswillen an? Nach neuer Ansicht ist das ja eh alles Haarspalterei und überhaupt, wenn B was hat dann doch den , oder?
Also ich hab von dem Beitrag gar nix verstanden, sorry.
Kommt jemand von euch eigentlich zur unberechtigten GoA? Oder is es eindeutig, dass die berechtigte GoA in Frage kommt?
wie kommst du denn zur berechtigten goa?
Mal och ne Frage zur Abwandlung: wenn schon der Anspruch A gegen V aus 122 durchgeht, prüft man dann trotzdem noch c.i.c.? Das hört man imSeminar immer wieder, es erscheint mit aber nicht sinnvoll...
Mal och ne Frage zur Abwandlung: wenn schon der Anspruch A gegen V aus 122 durchgeht, prüft man dann trotzdem noch c.i.c.? Das hört man imSeminar immer wieder, es erscheint mit aber nicht sinnvoll...
Worin soll denn in der Abwandlung eine Pflichtverletzung liegen, die nicht schon im Ausgangsfall (wenn überhaupt) geprüft und abgelehnt worden ist?
Die Pflichtverletzung könnte darin gesehen werden, dass er den Anschein entstehen lassen hat, die Vollmacht wäre gültig.
Die Pflichtverletzung könnte darin gesehen werden, dass er den Anschein entstehen lassen hat, die Vollmacht wäre gültig.
Ja aber da kann der V doch nichts dafür. Er hat sich nunmal verkreuzt, also geirrt. Außerdem müsste man das ja schon im Ausgangsfall erwähnen, die Pflichtverletzung durch das Verkreuzen, meine ich.
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