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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtspolitik


mascha
22.10.2004, 22:28
Dieser Beitrag führt den Disput aus folgendem Newseintrag weiter:

http://www.strafrecht-online.org/?scr=news_view&news_id=177

Beitrag Mascha:

Warum?

Warum sollte man die Eigentümlichkeit des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf den "schnellen" Zugriff auf die Beschuldigtenrechte der Idee des immer zu schützenden Interesses des BESCHULDIGTEN opfern? Warum sollte man die noch wirksamen Mittel des Opferschutzes, der sich eben auch schon in die Phase der Ermittlungstätitgkeit hinein erstreckt, derart beschränken, dass das Ermittlungsverfahren nur noch einer mildtätigen Rückschau auf das Vergangene darstellt - im Sinne "tabula rasa für ein so und so nicht mehr zu rettendes Schutzobjekt"? Warum sollte Stigmatisierung nicht schon durch das Ermittlungsverfahren eintreten dürfen? Warum engagieren sich die benannten Interessengruppen und Personen nicht in Hinsicht auf die Etablierung eines entsprechenden Primärrechtschutzes gegen Verfahrenshandlungen? (Vielleicht weil man hier am ehesten erkennt, wo Träumerei aufhört und die Rechtswirklichkeit beginnt?) Fragen über Fragen ... ... stellt sich ein "Hardliner" :-)


... daraufhin Beitrag Peer:

Weil staatsanwaltliche Maßnahmen Grundrechtseingriffe darstellen, mitunter sehr schwerwiegende? Weil es eine Unschuldsvermutung gibt? Weil unzulässigerweise (mittlerweile auch vom Gesetzgeber) davon ausgegangen wird, der Beschuldigte sei der Täter, denn nur dann würden Opfergesichtspunkte einen Sinn ergeben? Weil ein derartiges prozessuales Verständnis dazu führt, dass Verteidigung und Grundrechtsschutz gegen staatsanwaltliche Ermittlungen als weniger schützenswert angesehen werden als staatliche Zugriffsmöglichkeiten. Weil staatsanwaltliches Handeln sich sehr oft an Effizienzkriterien misst und nicht an Freiheitsschutz. Und weil Effizienzdenken immer dahin tendiert, rechtsstaatliche Grenzen zu überschreiten. Darum (vorausgesetzt, die von den Stiftungsgründern zugrunde gelegte Empirie ist zutreffend) erscheint es nachvollziehbar, dass die benannten Personen eine entsprechende Stiftung gegründet haben.


... unterstützt von RH :-) :

Darum

Eben (zum Kommentar von Peer), es geht um Grundrechtseingriffe, und zwar bei jemandem, dem gegenüber ein Verdachtsmoment besteht. Dieser Beschuldigte soll nicht überrollt werden, sondern ihm sind frühzeitig valide Verteidigungsmöglichkeiten einzuräumen. Denn das Ermittlungsverfahren ist präjudiziell für das spätere etwaige Urteil; was hier versäumt wird, kann in der Hauptverhandlung mit Sicherheit nicht mehr nachgeholt werden.


... was ist an einem Grundrechtseingriff verwerflich? Er ist typisches Begleitprodukt der hoheitlichen Verhaltenssteuerung und als solcher einfachgesetzlich als auch verfassungsrechtlich im Rahmen der jeweiligen Schrankenregelung abgesichert und u.U. sogar geboten und erwünscht. Für den Fall, dass eben jener Grundrechtseingriff nicht als Ausdruck der Schrankensystematik des betreffenden Grundrechts erscheint, wird er als unverhältnismäßig "gebrandmarkt" und als illegitim verworfen.

Es sind - natürlich zu Recht - kaum anderweitig hoheitliche Zugriffe auf die "Freiheit" des Einzelnen so intensiv auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten durchleuchtet worden, wie strafprozessuale Ermittlungshandlungen. In keinem anderen Rechtsgebiet wirken 'bereichsspezifische' Beschränkungen so intensiv und umfänglich, dass sogar die Ö-Rechtler i.E. gar kein Bedürfnis mehr sehen, sich mit materiell-strafrechtlichen oder strafprozessualen Fragestellungen auseinander zu setzen - wobei an dieser Stelle jetzt dahingestellt bleiben soll, worin dieses Desinteresse begründet liegt (ein Erklärungsansatz wäre beispielsweise die grundsätzliche Abneigung, die die Strafrechtswissenschaft im Grunde genommen auch gegen verfassungsrechtliche Konstrukte hegt, da diese eben mit Abwägungen und ähnlichen "Dingen" daherkommen, die so gar nicht in das Weltbild einer typischerweise "binären" Betrachtungsweise im Strafrecht/Strafprozessrecht passen. Vielmehr "bastelt" man da lieber seine eigenen Konstrukte zusammen, die man dann je nach Bedürfnis ein wenig umgestalten kann, ohne die lästige Verfassung am Hals zu haben. Beispiel gefällig? Nemo tenetur! :-))

Erstaunlich ist dabei nur, dass man sich zu den (un)passenden Gelegenheiten dann immer wieder auf die heilsame Kraft der Grundrechte zurückbesinnt. Wie eben hier: Die Entscheidung des Ermittlungsrichters, eine Durchsuchung zu beantragen und später durch die Hilfsbeamten durchführen zu lassen, greift unbestritten in das Freiheitsrecht des gewaltunterworfenen Bürgers ein. Na und? Sollte die Maßnahme unverhältnismäßig sein, hat dies eben die entsprechende Wirkung in Bezug auf Verwertbarkeit, Haftungsrecht u.ä..

Auch vermag ich dem doch sehr pauschalen Argument der Unschuldsvermutung nicht zu folgen. Was bitte hat eine prozessuale Maßnahme mit der Unschuldsvermutung zu tun? Jene hat gerade das Ziel, Schuld oder Unschuld des Beschuldigten/Angeschuldigen und später Angeklagten zu klären. Und bitte jetzt nicht mit Stigmatisierung aufgrund der Ermittlungsmaßnahme argumentieren! Es bedarf bestimmter Ermittlungsmaßnahmen, um zu be- oder entlastenden Erkenntnissen zu kommen. Jede Ermittlungsmaßnahme besitzen mehr oder weniger "Nebenwirkungen". Diese Nebenwirkungen wurden im Rahmen der Schaffung jener prozessualen Maßnahmen als existent erkannt, diskutiert und im konkreten Fall erneut auf ihre Grundrechtsverträglichkeit geprüft. Es scheint aus verfassungsrechtlicher Sicht kaum vertretbar, wegen einer möglichen "stigmatisierenden Wirkung" die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme an sich anzuzweifeln. Sollte man dies doch versuchen, kann man i.E. das gesamte Strafprozessrecht "entsorgen", denn es gibt keine prozessuale Maßnahme, die nicht diese Wirkung besitzt. Darüber hinaus könnte man auch schon die Stigmatisierung als Rechtsbegriff zumindest im Bereich der Ermittlungshandlungen anzweifeln, denn jene ist i.E. nichts anderes als ein subjektives Empfinden über das Verhalten der Umwelt gegenüber einer Person.

In der gleichen Liga spielt das Argument, dass aufgrund des schon im Ermittlungsverfahren zu beachtenden Opferschutzgedankens (zwingend) aus dem Beschuldigten ein Täter wird. M.E. ist diese Behauptung so überhaupt nicht schlüssig. Nach einer Straftat gibt es ein Opfer, dessen Schutzgüter beeinträchtigt sind oder noch beeinträchtigt werden. D.h. das Opfer bekommt man als ermittelnder Beamter (zumeist) präsentiert - den Täter muß man dagegen erst einmal suchen. Nun kann man doch nicht behaupten, dass man allein aufgrund der Existenz eines Opfers und der (auch) deswegen eingeleiteten Ermittlungshandlungen jeden Verdächtigen zum Täter macht. Ich bitte Euch! Hiergegen spricht wohl schon die gesetzliche Regelung, dass die Ermittlung belastende und entlastende Tatsachen hervorbringen soll. Darüber hinaus basiert diese These wohl auf einem sehr einseitig ausgerichteten Verständnis von Strafe und deren Wirkung. Mal davon abgesehen, dass ich die Mehrzahl der Strafzwecklehren generell als ungeeignet betrachte, irgendeine Erklärung für das Wirken von Strafe zu liefern, sollte man solche Aspekte hier nicht einfach mit "hineinmischen" und dadurch den überhaupt noch faßbaren Kerngehalt (in bester Kriminologenart ;-) ) verwässern.

Letztlich scheint mir in diesem Zusammenahng auch das Argument der "Effektivität" der Rechtspflege nicht schlüssig. Auch ich erkenne das Problem der "Übereffektivierung" der Ermittlungsmaßnahmen als solches an. Ich kann allerdings nicht nachvollziehen, was dieses Argument hier soll. Es wird hier pauschal gegen Ermittlungsmaßnahmen vorgebracht, ohne dass die eigentlich problematischen Sachlagen ersichtlich oder gar einschlägig sind. Oder soll nach Deiner/Eurer Ansicht jede durchgeführte Ermittlungsmaßnahme mit jenem "Makel" der "Effektivierung" behaftet sein? Was sich damit ausdrücken will: Es geht um die Absicherung der Interessen des von einer Ermittlungsmaßnahme Betroffenen. Dies kann und muß ausschliesslich im Rahmen eines speziellen Verfahrens geschehen. Verschiedenartige Pauschalierungen und abstrakte Vorwürfe bringen da überhaupt nichts - vorallem nicht der Rückgriff auf Schlagworte wie "Übereffektivierung", übersteigerter Opferschutz u.ä..

Die einzig gangbare Alternative ist die Schaffung eines Primärrechtschutzes gegen Ermittlungs- und Verfahrensmaßnahmen. Hier versagten bisher alle Strafrechtswissenschaftler und eben auch die Politik. :-)

M.

Matthias
23.10.2004, 14:15
@ mascha

Wieso versagten bei der "Schaffung eines Primärrechtschutzes gegen Ermittlungs- und Verfahrensmaßnahmen" die Strafrechtswissenschaftler? M.E. ist man inzwischen von der noch in den 70er Jahren verbreiteten OLG-Rsp., dass Primärrechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe wegen deren angeblich bloßer Prozesshandlungsqualität ausgeschlossen sei, meilenweit entfernt. Nicht zuletzt hat die Strafrechtswissenschaft (im Gegensatz zur Politik) dazu beigetragen. Zugegeben: Man muss als Betroffener erst mal mitbekommen, dass man betroffen ist. Da liegt einiges im Argen. Und inzwischen legen ja wohl immer mehr Leute ihren Finger in diese Wunde und dafür mag eine solche Stiftung ja auch ihren Beitrag leisten können.

Iü ist mir nicht klar, worüber hier wirklich gestritten wird. Dass nun gerade bei strafprozessualen Grundrechtseingriffen Willkürmaßnahmen "vorkommen", dass einiges an den gesetzlichen Regelungen im Ermittlungsverfahren einfach nicht zusammenpasst, dass die Praxis des Ermittlungsverfahrens diesen Regeln in Teilbereichen nicht entspricht, dass der Gesetzgeber einen Teufel tut, um diese Ungereimtheiten zu beheben - das scheint mir nicht erst seit der Backes/Gusy-Studie klar zu sein. Ich erinnere insoweit nur an die BVerfG-Entscheidung aus 2001 zur Gefahr im Verzug. Ob man das wirklich so schwarz malen muss oder sollte, wie es Peer im Newseintrag getan hat, sei dahingestellt (ich würde das nicht tun). Kritik ist mE aber angebracht!

mascha
07.12.2004, 11:11
@ mascha

Wieso versagten bei der "Schaffung eines Primärrechtschutzes gegen Ermittlungs- und Verfahrensmaßnahmen" die Strafrechtswissenschaftler? M.E. ist man inzwischen von der noch in den 70er Jahren verbreiteten OLG-Rsp., dass Primärrechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe wegen deren angeblich bloßer Prozesshandlungsqualität ausgeschlossen sei, meilenweit entfernt. Nicht zuletzt hat die Strafrechtswissenschaft (im Gegensatz zur Politik) dazu beigetragen.

... so so ... dann ist zugegebenermaßen etwas an mit vorbei gegangen ...
Du meinst aber sicher nicht das "Rechtsmittel" der Beschwerde - oder? Nach meinem Dafürhalten (und den zugegeben kurzen Erfahrungen aus dem Referendariat) ist jenes "RM" nämlich demjenigen im ÖR sehr ähnlich ... - Du als ÖRechtler weißt sicher, was ich damit meine ...:-). Ansonsten fallen mir obgleich der immer weiter steigenden Eingriffsintenstität im Ermittlungsverfahren beileibe keine RM im Rahmen des Primärrechtsschutzes im Strafverfahren ein.

... und was das Versagen der Strafrechtswissenschaft angeht: Das Grundübel der gesellschaftlichen Rechtsfortbildung besteht darin, dass sich "Rechtsgelehrte" eben nicht oder nur unzureichend am Prozess der "exekutiven" Rechtsentwicklung beteiligen, sondern lieber auf den legislativen Output warten, um danach geliebte Eitelkeiten in kleinen netten Aufsätzen zu pflegen, auf die der Ministerialbeamte M. im BMJ und sodann die Damen und Herren Abgeordneten im BT eine Sch .... gibt/geben. DAS ist das Versagen der (Straf)Rechtswissenschaft.

Iü ist mir nicht klar, worüber hier wirklich gestritten wird.

... hehe ... dass von Roland/Peer eine Ansicht vorgetragen wird und ich hiergegen interveniere, ist sozusagen gute alte Lehrstuhltradition ;-) - ich muss schliesslich mein Image als "Hardliner" mit Liebe und Aufmerksamkeit pflegen.

M.

07.12.2004, 14:41
... so so ... dann ist zugegebenermaßen etwas an mit vorbei gegangen ...
Du meinst aber sicher nicht das "Rechtsmittel" der Beschwerde - oder? Nach meinem Dafürhalten (und den zugegeben kurzen Erfahrungen aus dem Referendariat) ist jenes "RM" nämlich demjenigen im ÖR sehr ähnlich ... - Du als ÖRechtler weißt sicher, was ich damit meine ...:-). Ansonsten fallen mir obgleich der immer weiter steigenden Eingriffsintenstität im Ermittlungsverfahren beileibe keine RM im Rahmen des Primärrechtsschutzes im Strafverfahren ein.


Dann sag´ doch einfach, gegen welchen selbständigen strafprozessualen Grundrechtseingriff es nach der neueren Rsp. des BVerfG keinen Primärrechtsschutz gibt. Was Dein Referendariat angeht: Kann es sein, dass es 1. vor BVerfGE 96, 27 ff. (Beschwerde gegen erledigte Eingriffe) lag :-) und 2. Amts- und Landgerichte ohnehin etwas langsamer sind (es soll welche geben, die § 23 EGGVG noch anwenden). Und ja, ich meine zum einen die Beschwerde. Und um Deiner Erinnerung auf die Sprünge zu helfen: Es gibt - zum anderen - § 98 I 2 StPO, der inzwischen analog auf alle Fälle angewendet wird, in denen Grundrechtseingriffe nicht richterlich angeordnet worden sind. Dass trotzdem einiges im Argen liegt (mE v.a. Heimlichkeit und Bekanntgabe), habe ich ja eingeräumt.


... und was das Versagen der Strafrechtswissenschaft angeht: Das Grundübel der gesellschaftlichen Rechtsfortbildung besteht darin, dass sich "Rechtsgelehrte" eben nicht oder nur unzureichend am Prozess der "exekutiven" Rechtsentwicklung beteiligen, sondern lieber auf den legislativen Output warten, um danach geliebte Eitelkeiten in kleinen netten Aufsätzen zu pflegen, auf die der Ministerialbeamte M. im BMJ und sodann die Damen und Herren Abgeordneten im BT eine Sch .... gibt/geben. DAS ist das Versagen der (Straf)Rechtswissenschaft.


Jaja, Gesetzgebungsverfahren zu beeinflussen ist die eine Sache, höchstrichterliche Rechtsprechung die andere. Und da gibt es gerade beim Rechtsschutzthema nahezu nachweisbare Einflussnahmen. Was den Einfluss auf die Gesetzgebungsmaschine angeht könnte ich mir durchaus vorstellen, dass man sich als Wissenschaftler irgendwann mal resigniert abwendet von der gesammelten Arroganz, die nämlich nicht nur auf Aufsätze einen Sch... gibt.


... hehe ... dass von Roland/Peer eine Ansicht vorgetragen wird und ich hiergegen interveniere, ist sozusagen gute alte Lehrstuhltradition ;-) - ich muss schliesslich mein Image als "Hardliner" mit Liebe und Aufmerksamkeit pflegen.


Ich sehe schon: Meine Beteiligung an dieser Diskussion beruhte auf einem einzigen Missverständnis :-)

Matthias